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Hans Carl von Carlowitz: Sylvicultura oeconomica

und als ein unschätzbares Kleinod des Landes und zum nöthigen Gebrauch ihres berühmten Arsenals observiren lassen / ob gleich der gantze Wald nicht an die 10. biß 12. Teutsche Meilen in Umfang haben soll. Das uhralte Forst-Recht / oder die Charta de Foresta in König-Reich Engeland / nebst denen erfolgeten und verbesserten Ordnungen / thut auch vortreffliche Vorsehungen / wie das Holtz / sonderlich zum Schiffbau / erzeuget / und allenthalben beobachtet werden solle.

In Franckreich müssen die Forst-Bedienten allezeit / und so bald sich ein Mangel oder Blösse in Höltzern ereignet / umständlich berichten / was sie vor leere Plätze in ihren anvertrauten Refieren haben / pour estre pourveu sur leurs avis àla semence & repeuplement, D. i. damit auf ihr Gutachten solche wieder besäet / und bepflantzet werden mögen.

Und also siehet man daselbst keine Blössen in denen Wäldern / bleibet auch kein Raum leer oder unbesaet und unbepflantzet / sondern das Holtz-Land wird durch und durch und continue brauchbar und nutzbar gehalten.

So will auch für gewiß angegeben werden / daß in gantz Franckreich / die Abhauung derer grossen und zum Schiff-Bau tüchtigen Bäume gäntzlich verboten / damit man bey Erbauung derer Schiffe Vorrath haben und sich derer alleine zu solchen Gebrauch bedienen könne.

Und gewiß es thut auch viel zu Conservation derer Wälder / daß man das Holtz / so zur eusersten und unumgänglichen Nothdurfft aus selben zu hauen verstattet worden / zu keinen andern Gebrauch / als zu welchen selbiges angewiesen und geschickt ist / anwende.

Sonderlich aber soll man die grossen guten starcken Bäume nicht leicht nehmen zu Dingen die wohl aus geringern können gemacht werden / massen hierdurch dem Ruin der Wälder unter andern hauptsächlich vorgebeuget wird. Das Schlag-Holtz muß auch in Franckreich sehr tieff / fast der Erden gleich abgehauen und kein Stock gelassen werden / weil es also besser wachsen / und der Stock der Fäulniß nicht unterworffen seyn soll.

§. 8. Die anjetzo regierende Majestät in Franckreich Ludewig der XIV. lassen sich in unterschiedenen Edicten vernehmen / wie hoch sie die Conservation der Höltzer schätzen / daß sie gar sagen: La Conservation des Forets ayant esté l’un des principaux soins des Roys nos Predecesseurs, D. i. die Erhaltung derer Gehöltze ist eines der vornehmsten Stücke gewesen / weswegen unsere Vorfahren am Reich / Sorge getragen.

Er nennet auch les forests cette sacrée portion de nostre patrimonie, die Wälder ein Stück derer Königl. Cammer-Güter / welche man hoch und heilig halten solle.

Ferner Comme il n’ est rien, qv’il soit plus exposé aux desordres

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Hans Carl von Carlowitz: Sylvicultura oeconomica. Johann Friedrich Braun, Leipzig 1713, Seite 83. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Sylvicultura_oeconomica.pdf/99&oldid=- (Version vom 12.12.2020)