Seite:Tractat von dem Kauen und Schmatzen der Todten in Gräbern 172.jpg

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darunter meine die letzte ist. Mich ex professo zu widerlegen, unterstehet sich der Verfasser nicht, weil es ihm vielleicht an Vermögen gefehlet, iedoch giebt er durch seine hier und da angebrachten Anmerckungen sattsam zu erkennen, daß er mit mir nicht zufrieden sey. Z. E. er kan p. 76. nicht vertragen, daß ich ad §. 9. im Conspectu Dissertationis gesetzt habe: Orthodoxia notata; welches bey ihm so viel heist als Orthodoxia Culpata und folglich eine Verachtung der Evangelischen Wahrheit andeute. Alleine ob wir gleich nicht leugnen, daß nicht das Wort Notare bißweilen so viel heissen solte als carpere und culpare, so hat es doch nicht allezeit diese Bedeutung, sondern heisset vielmahls auch nur so viel als bemercken; und daß es hier diese Bedeutung habe, giebt die Ausführung des gedachten §. mit mehren zu erkennen.

Pag. 78. sq. macht er aus meiner Beschreibung, die ich §. 19. von den Gespenstern gegeben, diesen Schluß: Erunt igitur spectra phantasmata simul in sensibus nostris existentia. Alleine was findet sich denn hierinnen Irriges? Der Verfasser muß einen gantz besondern Begriff von denen Gespenstern haben, wenn er glaubt, daß sie keine phantasmata wären. Er muß solchergestalt dafür halten, daß die Gespenster wahrhafftige Leiber, wahrhafftige Augen und Ohren u. d. g. haben: da doch nach aller vernünfftigen Menschen Meinung solches alles