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des allgemeinen Vertrauens standen. Der Fürst genehmigte Alles, und gab durch eine Reihe von ganz unzweideutigen Handlungen einen unwiderleglichen Beweis, daß diese Genehmigung keine Folge irgend einer Art von Zwang war, die mit Recht einen solchen Nahmen führen kann.

Er gab so gar aus eigener Bewegung die gerichtliche Erklärung ans Reich-Kammergericht, daß auch wegen seiner vorigen Rechts-Händel mit seinen Unterthanen Vergleich zu hoffen sey; mit der Bitte, im rechtlichen Verfahren inne zu halten, welche Bitte das R. K. G. verwarf. Wie er sein Land aus Sorgfalt für seine Gesundheit verließ, bezeugte er, ohne daß irgend etwas in der Welt, als sein freiester Wille ihn dazu bestimmen konnte, daß er keinesweges irgendwo Klage führen, noch zu irgend einer Beschwerdeführung Jemanden den Auftrag geben werde; sondern er erklärte vielmehr im Angesicht der ganzen Welt alle und jede Klagen für nichtig, die vielleicht in seinem Nahmen angebracht werden könnten.

Die beiden ersten Stände haben ihre Einwilligung eben so ausdrücklich, und durch die öffentlichen Handlungen bethätiget. Das Domkapitel sagt sogar in einem Receß von 2ten October: daß die Wiedereinsetzung der Stadt Lüttich in ihre Rechte, welche man ihr durch Gewalt und

Empfohlene Zitierweise:
anonym: Ueber die Lütticher Revolution. In: Braunschweigisches Journal, 3. Band, S. 81–102. Verlag der Schulbuchhandlung, Braunschweig 1790, Seite 92. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ueber_die_L%C3%BCtticher_Revolution.pdf/12&oldid=- (Version vom 5.3.2017)