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sich äußernde Stöhrung des Ruhestandes, jenes schreckliche Mandat – da sonst in einem solchen Falle, nie ein Reichs-Gericht sich einer bloßen Untersuchung unterzieht.

7) Das Mandat erfolgte lediglich auf sogenannte allgemeine Nachricht und Notorität, die nothwendig ganz einseitig seyn mußten, und den öffentlichen Zeitungs-Nachrichten widersprechend waren, so wie der einzigen nach Wezlar gekommenen authentischen Nachricht: der gerichtlichen aus eigener Bewegung gegebenen Erklärung des Fürst Bischofs, daß auch wegen seiner vorigen Rechtshändel mit seinen Unterthanen Vergleich zu hoffen sey.

8) Am 18ten August wurde zu Lüttich die rechtmäßige Landes-Constitution, durch Vereinigung des Fürsten mit seinen Unterthanen wieder hergestellt – und schon am 27sten erfolgte zu Wezlar, das 40 - 50 Meilen von Lüttich entfernt ist, das Mandat des Reichs-Gerichts. Nur die ersten rohesten, unbestimmtesten, und mit den meisten Uebertreibungen beladenen Gerüchte, waren also der einzige Grund der Erlassung des Mandats.

9) Es ist das heiligste Natur- und Vernunfts-Gesetz, Niemand ungehört zu verdammen, und die Reichs-Gesetze schreiben den Reichs-Gerichten ausdrücklich vor, daß die Angeklagten mit

Empfohlene Zitierweise:
anonym: Ueber die Lütticher Revolution. In: Braunschweigisches Journal, 3. Band, S. 81–102. Verlag der Schulbuchhandlung, Braunschweig 1790, Seite 96. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ueber_die_L%C3%BCtticher_Revolution.pdf/16&oldid=- (Version vom 5.3.2017)