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ist, auf welche sie sich durch mündlichen oder schriftlichen Kontract verbindlich gemacht haben, ihm zu dienen, und werden sich einen anderen Herrn oder Wirthen suchen können. Die Richter werden darauf wachen, daß ein jeder Mensch, also der Herr so gut als der Diener, sowohl der Grundherr als der Pächter, dasjenige erfülle, wozu er sich in seinem Kontracte verbindlich gemacht hat.

Alle Vorschriften, Befehle und Strafen, werden die Livländischen Bauern in Zukunft von den Gerichten erhalten, nach Gesetzen, die unser allergnädigster Kaiser gegeben hat, unter denen der Herr eben so gut steht als der Bauer, und die bald Jedermann kennen wird. Der Diener oder Knecht erhält dann nur von seinem Herrn oder Wirthen solche Befehle, wie gegenwärtig der freie Diener sie erhält, nämlich solche, die seinen Dienst betreffen, und die Arbeiten, die vorzunehmen, die Aufträge, die zu bestellen sind, und er ist dann verpflichtet, sie gehorsam und treu auszuführen. Wie jeder Hausvater genau darauf wachen müßte, daß sein Hausgesinde fleißig, treu und fromm sei,

Empfohlene Zitierweise:
Gustav Reinhold Georg von Rennenkampff: Ueber die bevorstehende Freiheit der Ehsten und Letten. J. C. Schünmann, Dorpat 1820, Seite 19. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ueber_die_bevorstehende_Freiheit_der_Ehsten_und_Letten.pdf/19&oldid=- (Version vom 1.8.2018)