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denn es ist seiner Leitung anvertraut, und wie er daher auch das Recht haben muß, dann und wann seine Dienstbothen, die seine Befehle nicht gehorchen oder lüderlich oder nachläßig sind, oder sich gar gegen ihn selbst oder seinen Stellvertreter vergehen, sie mit einer väterlichen Strafe zu belegen; so wird auch künftig der Hausherr das Recht haben, seine Diener und Dienerinnen, wie bisher, mit einer mäßigen Züchtigung zu belegen, wenn sie es verdient haben. Thut er ihnen aber unrecht, straft er sie zu hart oder ungerecht, so können sie ihn verklagen, und der Richter wird zwischen ihnen das Recht erkennen, und selbst den Hausherrn mit einer Strafe belegen, wenn er wirklich ungerecht gewesen ist. Dagegen wird auch der Richter eben so wie jetzt den vorsätzlich ungehorsamen Diener, den boshaften Kläger, durch Strafen in Ordnung halten, – ganz wie die Bibel sagt: „Es soll allen geholfen werden.“ Der Richter wird also eben so gut den Herrn gegen den schlechten Diener schützen, als den Diener gegen ungerechte Strafen.

Empfohlene Zitierweise:
Gustav Reinhold Georg von Rennenkampff: Ueber die bevorstehende Freiheit der Ehsten und Letten. J. C. Schünmann, Dorpat 1820, Seite 20. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ueber_die_bevorstehende_Freiheit_der_Ehsten_und_Letten.pdf/20&oldid=- (Version vom 1.8.2018)