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Herr bedarf natürlich des Bauern, um seine Felder zu bearbeiten, und dadurch die Mittel herbeizuschaffen, daß der Landesherr die geforderten Abgaben erhalten könne; allein noch weit mehr bedarf der Bauer des Herrn. Der Grund und Boden gehört dem Herrn, es hängt also von seinem freien Willen ab, ob er ihn verpachten und den Bauern zu ihrer nothwendigen Nahrung hingeben wolle, oder ob er ihn anderweitig benutzen will? Und was würde der Bauer ohne Landpacht und Dienst wohl anfangen, müßte er nicht zu Grunde gehn? Wer kann es dem Herrn verwehren, dem störrischen Bauer, der widerspenstig und ungehorsam ist, jedes Gesinde oder Pachthof zu verweigern, ihn aus seinem Gebiete zu verweisen, und nur guten, dienstfertigen, gehorsamen Bauern seine Ländereien zu verpachten? Was er mit dem Einzelnen zu thun berechtigt ist, das kann er auch mit allen thun, und alle verweisen, wenn sie die neue Freiheit mißverstehen, und sich gegen ihn ungebührlich betragen. Ist es nicht natürlich, daß der Herr sich am Ende lieber aus fremden Ländern Bauerpächter und

Empfohlene Zitierweise:
Gustav Reinhold Georg von Rennenkampff: Ueber die bevorstehende Freiheit der Ehsten und Letten. J. C. Schünmann, Dorpat 1820, Seite 27. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ueber_die_bevorstehende_Freiheit_der_Ehsten_und_Letten.pdf/27&oldid=- (Version vom 1.8.2018)