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gern von seinem Herrn? Weil der Bauer des Grundherren weit mehr bedarf, als der Gutsherr seiner, so ist es für ihn besonders nothwendig, sich das Wohlwollen seines Herrn zu erwerben, und sorgfältig zu erhalten.

Wie aber der Ehste sowohl, als der Lette, seine Heimath nur sehr ungern verläßt, um unter fremden Herren fremden Dienst zu suchen, eben so wie er das bekannte und gewohnte gern beibehält, so wird es auch der Gutsherr jederzeit ungern thun, den alten bekannten Bauerpächter, den alten bekannten Diener fortzuschicken, und neu ungewohnte Pächter für sein Land, um fremde Knechte für seinen Dienst anzunehmen. Es dürfen also die Letten und Ehsten nicht fürchten, durch Fremde aus ihrer Nahrung und ihrem Dienst vertrieben zu werden, wenn sie nicht durch ihr Betragen die Herren dazu zwingen. Das ungebührliche Betragen der Bauern oder der Diener gegen ihren Gutsherrn wird freilich der Richter zu bestrafen wissen; allein das Betragen,

Empfohlene Zitierweise:
Gustav Reinhold Georg von Rennenkampff: Ueber die bevorstehende Freiheit der Ehsten und Letten. J. C. Schünmann, Dorpat 1820, Seite 29. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ueber_die_bevorstehende_Freiheit_der_Ehsten_und_Letten.pdf/29&oldid=- (Version vom 1.8.2018)