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Unterthanen, so haben einige Herren ununterbrochen alle Mühe dahin gerichtet, die Ehsten und Letten auch noch auf anderm Wege zur Mündigkeit zu bringen, d. h.: sie dazu fähig zu machen, freigelassen zu werden. Diese ehrwürdigen Herren machten auf den Landtägen ihren Mitbrüdern, nämlich den übrigen Gutsherren, Vorschläge zum Besten der Bauern, die Jeder gern annahm; denn Jeder wünschte das Gute, Jeder wünschte das Glück der Bauern. Es wurde festgesetzt, daß in Zukunft nicht der bloße Wille des Herrn oder dessen Aufseher bestimmen dürfe, wie viel ein Bauerwirth an Arbeiten und Abgaben für sein Gesinde zu entrichten haben solle, sondern das Gesetz solle es bestimmen, und so bestimmen, daß der Bauer nicht gedrückt werde und auch der Herr bestehen könne. Es wurde bestimmt, daß es nicht mehr dem bloßen freien Willen des Aufseher überlassen bleiben solle, den Knecht zu immer schwererer Arbeit anzustrengen; auch daß der Herr und sein Aufseher nicht nach freiem Gutachten einen Hausvater, der die Achtung seiner Knechte genießen soll, strafen dürfe, sondern daß nur allein der Richter nach Urtheil und Gesetz eine Strafe über ihn verhängen

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Gustav Reinhold Georg von Rennenkampff: Ueber die bevorstehende Freiheit der Ehsten und Letten. J. C. Schünmann, Dorpat 1820, Seite 8. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ueber_die_bevorstehende_Freiheit_der_Ehsten_und_Letten.pdf/8&oldid=- (Version vom 1.8.2018)