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Friedrich II. von Preußen: Urbarmachungsedikt

gnädigst, daß Unsere Untertanen in Ostfriesland und dem Harlingerlande zu ihrem eigenen und des Publici Nutzen auf Urbarmachung der wüsten Felder und Anpflanzung von Gehölze, wovon in anderen Unsern Provinzen schon so viele Versuche mit dem besten Succeß gemacht sind, mehreren Fleiß und Eifer, als bishero verwenden werden. Und haben Wir dieses Vorhaben zu erleichtern, den Canonem, welcher bei dergleichen Ausweisung an Unsere Kammer zu entrichten ist, hiemit auf das mäßigste determiniret, dergestalt, daß in denen vorhin § 6 beschriebenen Heidefeldern für ein Diemat nach Rheinländischem Maße, von 400 Quadratruten (jede a 12 Fuß gerechnet) zum jährlichen Canone nur 8 bis 12 Ggr., und wenn ein solcher Grund zum Holzpflanzen ausgetan wird, vor ein Diemat nur 6 Ggr., auch in beiden Fällen, und wenn zumalen eine größere Anzahl von Diematen auf einmal ausgetan wird, nach Befinden noch weniger soll gefordert werden. Bei neuen Vehnen oder Torfgräbereien hingegen wird der jährliche Canon nach Verschiedenheit der Lage gleichfalls auf das billigste accordiret werden.

§ 14.

Ueber dieses wollen Wir denen Annehmern, nach der Beschaffenheit des zur Cultur übernommenen Landes, den stipulirten Canonem die ersten 3, 4 bis 6 Jahre gänzlich erlassen. Wir versprechen denenselben auch vor die ersten 12 Jahre eine völlige Exemtion und Freiheit von allen Realschatzungen, nicht minder, wenn sie sich von neuen mit einer Wohnung anbauen, eine 6-jährige Freiheit von dem Consumtionsgelde.

§ 15.

Nachdem Wir auch vernommen, daß an einigen Orten denen neue Colonisten in Ansehung der Parochialgerechtigkeiten und Teilnehmung an den Armenmitteln Schwierigkeiten gemacht werden, so wollen Wir solche ungegründete Widersprüche hiermit gänzlich abgestellt werden wissen, und declarieren hiemit, daß solche neue Colonisten bei derjenigen Kirche, wohin der Ort des Anbaus nach seiner Lage gehöret, unweigerlich als Parochiani gehalten, mithin auch bei vorkommenden Fällen an dem Genuß der Armenmittel teilhaben sollen. Wenn aber der Ort der Einpfarrung etwa zweifelhaft wäre, so hat Unser Consistorium auf ihr geziemendes Anmelden hierunter zu verfügen, und sie zu einer der benachbarten Kirchen mit allen denen Kirchenkindern zustehenden Berechtsamkeiten anzuweisen.

§ 16.

Wir befehlen demnach Unserer Ostfriesischen Regierung, auch Krieges- und Domainenkammer, diese Unsere Verordnung überall bekannt zu machen, auch sich nach derselben auf das genaueste zu achten, und auf die Erfüllung zu halten.

Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift, und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben zu Berlin den 22. Juli 1765.

Friderich.

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Friedrich II.: Urbarmachungsedikt. Berlin 1765, Seite 20. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Urbarmachungsedikt_5.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)