Seite:Urkund am Kaiserlichen Kammergerichte ertheilten Decreti samt demselben einverbleibter pönal-Verordnung, Schreiben um Bericht, cum Litteris Patentibus a regimine affigendis.pdf/4

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vorbehalten, und soll sodann puncto Mandati protectorii et auxiliatorii ferner ergehen, was Rechtens. Dann ist der Bürgerschaft zu Wertheim, daß sie dem Stadt-Amtmann Städel, als ihrer vorgesetzten Obrigkeit, schuldige Achtung und Gehorsam beweisen, ihn bey Ausübung seines obrigkeitlichen Amts auf keine Weise stören, sich aller eigenmächtigen Zunftgebote und Zusammenkünften enthalten, sondern vielmehr die Erörterung ihrer gegen denselben etwa habenden Beschwerden, im Weege Rechtens geruhig erwarten solle, bey Vermeidung schärfesten Einsehens, und unausbleiblicher Zuchthaus- auch anderer schwerer Leibes-Strafe hiermit anbefohlen.

 Leztlich wird der beklagten gemeinschaftlichen Regierungs-Kanzley gegenwärtiges Decret der Burgerschaft bekannt zu machen, und solches loco Patentium an den gewöhnlichen Orten affigiren zu lassen, aufgegeben.
In Consilio 17. Ianuarii 1791.

 Solchemnach verordnen Wir, vom Römisch-Kayserlicher Macht, auch Gericht- und Rechtswegen befehlend, daß Kläger fordersamst, zu Fortsetzung seines Amts, sich wiederum nach Wertheim zurückbegeben, die gemeinschaftlich- Fürstlich- und Gräfliche Regierungs-Kanzley aber, daß diese mit augenblicklicher Wiederaufhebung der während seiner Abwesenheit etwa angeordneten interimistischen Administration, denselben sofort unaufhaltlich