Seite:Vernunft- und schriftmaessiges Schutz- Trutz- und Vertheidigungs-Libell.djvu/35

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und unsre andern Privilegien, sind alte Papiere, die wohl bestaubt im Archive liegen, und, bloß um der Form willen, von Herr- und Landschaft noch manchmal allegirt werden, damit das Volk sich einbilde, es sey frey. Wozu sollten wir auch einen Fürsten haben, wenn er nicht thun dürfte, was er wollte? Müßte er sich nach Gesetzen und Verträgen richten, und von seinem Thun und Lassen Rede und Antwort geben, was wäre er alsdann weiter, als der Doge von Venedig, oder als der Bürgermeister von Weilerstadt? Eben um deßwillen ist er ein Fürst, daß er niemand weder über noch neben sich hat, daß er ganz nach Willkühr handeln kann, und daß er von seinen Handlungen keinen andern Grund anzuführen schuldig ist, als seinen gnädigsten Willen und Meinung; – und so ist es auch von jeher in praxi in Wirtemberg gehalten worden. Ist der Regent mit irgend einer Beschränkung umgeben, so wird der