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Diverse: Verordnungen

2) daß bey der Haltung des heiligen Abendmahls der bisher an allen Orten üblich gewesene Modus consecrandi mittelst Absingung der Einsetzungsworte, dann des Vater unsers, ingleichen die bisher bey Darreichung des gesegneten Brods und Weins üblich gewesene Formel:

Nehmet hin und esset, das ist der wahre Leib – zum ewigen Leben. Amen.
Nehmet hin und trinket, das ist das wahre Blut – zum ewigen Leben. Amen.

nach Maasgab obgedachter Brandenburgischen Kirchenordnung ohne Aenderung beybehalten, und daß endlich

3) an dem sogenannten Segen des Herrn:

Der Herr segne euch und behüte euch etc.

nichts geändert werden solle.

 Wenn wir nun diese drey Puncte, so wie auch vom Hochfürstl. Consistorio zu Anspach geschehen, auf höchste Verordnung ausdrücklich ausnehmen: so gestatten wir übrigens sämmtlichen Geistlichen, sich der in der mehrgedachten D. Seilerischen Sammlung enthaltenen Formulare und Gebeter abwechselnd zu bedienen und besonders bey Trauungshandlungen, die bisher von den Copulandis dem copulirenden Geistlichen nachgesprochene Worte, nach der Vorschrifft dieser Formulare in eine Frage zu verwandeln und diese durch ein bloßes Ja beantworten zu lassen, ingleichen diejenigen Confitenten, welche von der Hersagung einer Beichtformel dispensirt seyn wollen, davon zu entheben, und statt solcher entweder denenselben einige, die wesentlichen Stücke der Beicht erschöpfende Fragen vorzulegen, oder eine Beichtformel vorzubeten oder lesen und dann beantworten

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Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 3. Raw, Nürnberg 1791, Seite 123. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_3,_1).pdf/6&oldid=- (Version vom 14.8.2016)