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zu lassen. Hierbey finden wir noch dieses hinzu zu fügen für gut, daß wenn ja Geistliche bey der anbefohlnen Abwechslung nach Befinden der Umstände sich bey der Tauffe auch des alten Ritualis bedienen wollen, die in dem Introitu der alten Tauffagende sich auf den abgeschaften Exorcismum beziehende Worte:

Welches dem Teufel begegnet und ihn nicht allein von dem Kinde treibet; sondern auch das Kind wider ihn als einen gewissen Feind sein Leben lang zu streiten verpflichtet,

so abgeändert und zusammen gezogen werden:

Welches das Kind wider den Teufel als wider einen gewissen Feind sein Leben lang zu streiten verpflichtet.

 Uibrigens ist dem gesammten Clero unverhalten zu lassen, daß Serenissimus keineswegs gemeint sind, durch diese Verfügung der mehrgedachten Hochfürstlichen Brandenburgischen Kirchenordnung Eintrag zu thun. Es werden vielmehr alle Prediger dieses Fürstenthums ernstlich angewiesen, sich in diesen bedenklichen Zeiten in Ansehung der Lehre nicht nur nach diesem verehrungswürdigen alten Denkmal von der in beeden Fürstenthümern des Burggrafthums Nürnberg durch Gottes Gnade hergestellten Kirchenreformation genau zu richten; sondern auch von der Vorschrift des Augspurgischen Glaubensbekenntnisses, woran das Blut so vieler Bekenner hängt, dann der übrigen Glaubensbücher, worzu sie ihre Vocation und theure Pflicht verbindet, im geringsten nicht abzuweichen; sondern sich vielmehr in redlichen Pflichteifer und in beständiger Hinsicht auf die vor dem allgemeinen Richterstuhl einsten abzulegende Rechenschaft zu befleißigen, daß das unschäzbare Kleinod der

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Diverse: Verordnungen in: Journal von und für Franken, Band 3. Raw, Nürnberg 1791, Seite 124. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verordnungen_(Journal_von_und_f%C3%BCr_Franken,_Band_3,_1).pdf/7&oldid=- (Version vom 14.8.2016)