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welche ihnen nach verkündeter dieser Verordnung von neuen Einsetzen etwas schuldig werden, alle Klage und rechtliche Hülfe bey den Gerichtsstellen gänzlich versagt.

Diese Verordnung nun ist dermalen gleich öffentlich bekannt zu machen, und nicht nur in das nächste Nachrichtsblatt, sondern auch in dem instehenden Jahre und Vierteljahre wiederholter zu jedermanns näherer Einsicht einzurücken.

Es werden auch unsere sowohl mittel- als unmittelbare Beamten, Stifter und Klöster zu derselben genausten Beobachtung nachdruksamst angewiesen.

Urkundlich unserer eigenhändigen Unterschrift und beygedrukten fürstl. geheim. Kanzleyinsigels. Gegeben Wirzb. den 21 December. 1786.

(L. S.) 

     Franz Ludwig.
B. und F. zu B. und W.
 Hz. zu Fr. etc. etc.