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Behörden nach der Auswahl Unseres dirigirenden Staatsministers gebildet werden soll. Ihr liegt die strenge Prüfung der Candidaten zum Staatsdienst von allen Ständen und Classen ob.

B. Justizverwaltung.

§. 3. Für die Justizverwaltung bestimmt:

1) In oberster Instanz das Oberappellationsgericht zu Wiesbaden, mit folgenden Stellen:

     ein Oberappellationsgerichts–Präsident,

     ein Oberappellationsgerichts–Vicepräsident,

     vier Oberappellationsgerichts–Räthe,

     ein Oberappellationsgerichts–Assessor,

     ein Oberappellationsgerichts–Secretär,

     ein Oberappellationsgerichts–Archivar,

     ein Oberappellationsgerichts–Botenmeister,

     ein Oberappellationsgerichts–Canzlist,

     ein Oberappellationsgerichts–Pedell.

2) In zweiter Instanz, sodann in erster Instanz für die privilegirten Personen und Sachen, wohin auch die Erkenntniß in Ehescheidungsklagen gehört, das Hofgericht zu Dillenburg, welches folgendermaßen besetzt wird:

     ein Hofgerichts–Präsident,

     ein Hofgerichts–Vicepräsident,

     ein Hofgerichts–Director,

     acht Hofgerichts–Räthe,

     zwei Hofgerichts–Assesoren,

     zwei Hofgerichts–Secretäre,

     ein Hofgerichts–Registrator,

     ein Hofgerichts–Botenmeister,

     zwei Hofgerichts–Canzlisten,

     zwei Hofgerichts–Pedellen.

Zur Verwaltung der peinlichen Rechtspflege sind zwei Criminalgerichte bestellt, wovon eins zu Wiesbaden und das andere zu Dillenburg seinen Sitz behält.

Der Gerichtssprengel des Criminalgerichts zu Dillenburg begreift die vormals Oranien–Nassauischen Landestheile unter sich, mit Ausnahme des Amts Kirberg und mit Hinzufügung der Aemter Limburg, Runkel, Weilburg, Atzbach, Reichelsheim, Hachenburg, Selters, Herschbach, Meudt und Montabaur.

Bei jedem dieser beiden Criminalgerichte werden angestellt:

     zwei Criminalrichter,

     ein Criminalgerichts–Actuar und Cassenführer,

     ein Accessist oder Actuariatsgehülfe,

     ein Criminalgerichts-Pedell,

     einige Gefangenwärter.

Das Hofgericht zu Dillenburg bildet den vorgesetzten Criminalgerichtshof nach bißheriger Art und Einrichtung.

C. Kriegs-Verwaltung.

§. 4.Die gesammte Kriegsverwaltung, mit Einschluß der allgemeinen Landesbewaffnungs-Angelegenheiten und alleiniger Leitung der Aushebung junger Mannschaft zum Liniendienst, bleibt

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: Nassauische Verwaltungsorganisation. , Wiesbaden 1817, Seite 14. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verwaltung_Nassau_14.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)