Seite:Verwaltung Nassau 15.jpg

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nach bisheriger Einrichtung dem Kriegs–Collegium zu Wiesbaden übertragen, nur daß die Jurisdiction in zweiter Instanz, so wie auch die obervormundschaftliche Obsorge für Güter und Personen, die unter vormundschaftlicher Pflege stehen, und der bisherige Wirkungskreis in der Eigenschaft eines Kriegs-Consistoriums davon ausgeschieden und an die für diese Gegenstände jetzt angeordnete allgemeine Centralbehörden überwiesen werden.

Das Kriegs-Collegium besteht aus folgenden Stellen:

     ein Kriegs-Präsident oder Vice-Präsident,

          (der aus den obern Militär-Chargen ernannt wird,)

     ein Kriegs-Collegial-Director,

     zwei Kriegs-Räthe,

     ein Kriegs-Commissär,

     ein Kriegs-Collegial-Secretär,

     ein Kriegs-Collegial-Registrator,

     zwei Kriegs-Collegial-Probatoren,

     ein Kriegs-Collegial-Botenmeister,

     zwei Kriegs-Collegial-Canzlisten,

     ein Kriegs-Collegial-Pedell.

Der Generalstaabs-Auditor ist Mitglied des Kriegs-Collegiums und wohnt den Sitzungen desselben bei, so oft er über militärische Criminal– oder Disciplinarfälle, worüber das Gutachten des Kriegs-Collegiums erforderlich ist, zu referiren hat.

Die Regimentsgerichte und das Generalstaabs-Auditoriat bleiben als erste Instanz bestehen. Das bisher noch bestandene Militärgericht des obern Herzogthums aber ist aufgehoben; die ihm untergebene pensionirte oder in den Reserve-Compagnien angestellte, als solche besoldete, Militärpersonen genießen vom Oberlieutenant an aufwärts den privilegirten Gerichtsstand erster Instanz bei dem Hofgericht, alle übrigen vor der ordentlichen Gerichtsbehörde ihres Wohnorts.

D. Geistliche u. Civil-Verwaltung.

§. 5. Die geistliche und Civilverwaltung übertragen Wir der Landes–Regierung zu Wiesbaden.

Dieses Collegium tritt an die Stelle aller bisherigen Regierungs-Collegien und Consistorien, weniger nicht zum Theil in den Wirkungskreis der Kammer-Collegien, sodann der Sanitäts-Commission, der Marsch- und Einquartierungs-Commission, endlich der Wege- und Uferbau-Direction. Ihm sind alle, jenen vorgenannten Behörden bisher untergebene und nachbenannte geistliche und Civilbehörden untergeordnet, namentlich alle geistliche und Civilbeamten und ihre Subalternen, alle öffentliche Unterrichtsanstalten, die Medicinal, Forst- und Bergbeamten, die Direction des Zucht-, des Corrections– und Irrenhauses, die Polizei-Direction zu Wiesbaden, endlich die Oberweg-Inspectoren und Landbaumeister, die unmittelbare Verwaltungen geistlicher und milder Stiftungen, die Brandassecuranz-Anstalt.

Die Landes-Regierung besteht aus nachfolgenden Diensstellen:

     ein Regierungs-Präsident,

     zwei Regierungs-Directoren,

     acht Regierungs-Räthe,

     zwei Regierungs-Assesoren,

Empfohlene Zitierweise:
: Nassauische Verwaltungsorganisation. , Wiesbaden 1817, Seite 15. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verwaltung_Nassau_15.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)