Seite:Verwaltung Nassau 20.jpg

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Bei der Landesregierung werden drei, bei dem Hofgericht und bei der Rechnungskammer aber zwei Senate gebildet, nach anderweit zu ertheilender Vorschrift Unsers Staatsministeriums. Die Präsidenten und Directoren der Behörden vertheilen die Geschäfte nach ihrem gutfindenden Ermessen unter die referirenden Mitglieder und Subalternen, nur daß bei der Regierung die Kirchen- und Schulsachen, die Medicinalgegenstände, so wie die Forst- und Berg-Sachen, die einer technischen Beurtheilung bedürfen, den dazu angestellten Räthen zugetheilt werden, welche bei andern Angelegenheiten keine Stimme führen.

Die Präsidenten und Directoren sind Uns für die gründliche Bearbeitung und schnelle Beförderung der vorkommenden Geschäfte persönlich verantwortlich.

Dagegen sind sie ermächtigt, allen Dienstuntergebenden Verweise zu ertheilen, Geldstrafen bis zum Betrag eines Procents vom Dienstgehalt anzusetzen, einfachen und scharfen Hausarrest und gegen die Diener der untersten Classe auch Gefängnißstrafe bis zu acht Tagen zu verfügen, endlich von den Amtsverrichtungen zu suspendiren, in welch letzterm Fall jedoch gleichzeitig an Unser Staats-Ministerium darüber Bericht zu erstatten ist.

Dieselbe Befugniß über Dienstuntergebene steht Unserm dirigirenden Staatsminister zu, welcher über Suspensionsverfügungen an Uns unmittelbar den gleichzeitigen Bericht zu erstatten hat.

Alle hier angeordnete Centralbehörden sind nur dem Staats-Ministerium subordinirt; unter sich stehen sie im Dienstverhältniß des Gleichen zum Gleichen, mit Ausnahme des Oberappellationsgerichts, dem das Hofgericht, die Oberrechnungs-Commission und die Rechnungskammer, letztere beide in der Art subordinirt werden, daß die zum Ersatz eines Recesses von demselben verurtheilten Rechner an das Oberappellationsgericht zu appelliren befugt sind, wenn der ganze Betrag des auferlegten Ersatzes die festgesetzte Appellationssumme erreicht.

Gleichmäßig ist die Domänen-Direction sich nach den in Requisitionsform an sie gelangenden Beschlüssen der Landesregierung, namentlich nach den allgemeinen Vorschriften über Gegenstände aus der Verwaltung der Forsten und der Berg- und Hüttenwerke, zu bemessen verpflichtet.

2. Untergeordnete Stellen und Localbehörden.

§. 11 Ueber die neue Einrichtung der Unterbehörden in allen Verwaltungszweigen, so weit sie nicht bereits eingreifend gebildet sind, erwarten Wir binnen möglichst kurzer Frist von den angeordneten Centralbehörden gründliche und erschöpfende Vorschläge, namentlich unter andern über die erforderliche neue Bestimmung vieler Amtsbezirke und die hiernach sich richtende Bestellung des Verwaltungspersonals der Civilämter, der Landesoberschultheissereien und Recepturen, ferner über die zur nahen Ausführung bereits vorbereitete neue Einrichtung der öffentlichen Unterrichts- und Medicinal-Anstalten, über die Kirchenorganisation, über Forst- und Bergverwaltung, über die Leitung der Armenpflege und über die Administration des Vermögens der Stiftungen und Gemeinden.

Für alle untergeordnete Verwaltungsstellen sollen fixe Geldbesoldungen nach einem dem Besoldungsetat der Centralstellen entsprechenden Normalfuß regulirt und die Emolumente ebenfalls auf die weiter oben vorgezeichnete Weise beschränkt werden; zu letztern jedoch der Genuß von Besoldungswohnungen und Gütern, wo dergleichen vorhanden sind, und eine normalmäßige Vergütung für die aufgelegte Verpflichtung, Privatscribenten oder Actuarien zu unterhalten, beigefügt werden, weniger nicht normalmäßige Vergütungen für den Bedarf an Holz und Licht in Amtsstuben und für Schreibmaterialien.

Empfohlene Zitierweise:
: Nassauische Verwaltungsorganisation. , Wiesbaden 1817, Seite 20. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verwaltung_Nassau_20.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)