Seite:Verwaltung Nassau 21.jpg

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Die Dienstinstructionen aller einzelnen Unterbehörden sollen ebenfalls in der Folge öffentlich bekannt gemacht, überhaupt Unserer gesammten Staatsverwaltung, so weit es nur immerhin die Natur der verschiedenen Gegenstände gestattet, überall der Character der Oeffentlichkeit gegeben werden.

3. Besondere Verfügung wegen Anweisung der Normal-Besoldungen.

§. 12. Kein in Dienstactivität stehender Staatsdiener soll einen stärkern Dienstgehalt und Standes-Aufwandsvergütung beziehen können, als ihm nach dem jetzt bestimmten Normalfuß von Uns in seinem Anstellungspatent angewiesen worden ist. Sollte die bisherige Besoldung einzelner, in neue Dienststellen berufenen Diener den neuen Gesammtgehalt übersteigen, so wird der überschießende Mehrbetrag unabgekürzt als Leibrente, welche bei künftigen Pensionsverfügungen nicht mehr beachtet wird, zum Vortheil des betroffenen Staatsdieners mittelst einer besondern von Uns selbst zu vollziehenden Urkunde auf die Staatskasse angewiesen.

Schluß.

§. 13. Wir zweifeln nicht, daß alle zum activen Staatsdienst nach dieser neuen Verwaltungs-Organisation berufene Diener sich mit erhöhetem Diensteifer und stets lebendigem Pflichtgefühl ihrem amtlichen Wirkungskreis widmen werden. Die Erfahrung mag darüber entscheiden, ob bei einigen Centralbehörden in der Folge eine Vermehrung oder eine Verminderung der jetzt dafür constituirten Dienststellen Statt finden könne. Wir erwarten jedenfalls das die Staatsverwaltung und den Landes-Exigenzetat am meisten erleichternde Resultat von den rastlosen pflichtgetreuen Bemühungen Unserer Diener. Wir haben das Loos aller Einzelnen, nach Maasgabe der vorliegenden Staats- und ihrer verschiedenen Standes-Verhältnisse, sicher gestellt. Wir werden außerdem forthin rühmliche Auszeichnungen im Dienst belohnend anerkennen, hinwiederum aber Untreue und Nachläßigkeit, ohne Ansehen der Person, mit Strenge ahnden. Wir empfehlen Unsern Dienern ganz besonders eine stets humane Behandlung sämmtlicher Dienstuntergebenen und Unterthanen bei allem erforderlichen Ernst und pünktlichster Sorgfalt in Ausübung ihrer Amtspflichten. Ein moralisches und gesittetes Betragen fordern Wir von allen Staatsdienern als wesentliche Bedingung ihres Dienstverhältnisses, und befehlen den Vorgesetzten aller Stände und Classen auch darüber mit Sorgfalt und Strenge bei ihren Untergebenen zu wachen.

Zugleich bringen Wir das allgemein bestehende Verbot der Erpressung, so wie der bloßen Annahme von Geschenken oder unerlaubten Vortheilen in Erinnerung. Die Uebertreter desselben sollen unnachsichtlich mit Dienstentsetzung bestraft werden, Dagegen ist das einem Staatsdiener in unlauterer Absicht, das ist, in mehr oder entfernter Beziehung auf eine von ihm in seinem amtlichen Wirkungskreis zu erlangende Begünstigung gemachte bloße Anerbieten eines Geschenkes oder Vortheils als eine schwere Injurie allenthalben vor den Gerichtsbehörden zu verfolgen und nach den Gesetzen zu bestrafen.

Die gegenwärtige Edictalverordnung soll durch Abdruck im Verordnungsblatt alsobald öffentlich verkündet werden.

Gegeben Biebrich den 9ten und Weilburg den 11ten Sptember 1815.

(L.S.) Friedrich August,                         (L.S.) Friedrich Wilhelm,

     Herzog zu Nassau.                                   Fürst zu Nassau.

vt. Freiherr von Marschall.

Empfohlene Zitierweise:
: Nassauische Verwaltungsorganisation. , Wiesbaden 1817, Seite 21. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verwaltung_Nassau_21.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)