Seite:Verwaltung Nassau 22.jpg

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Wir Friedrich August, von Gottes Gnaden, souveräner Herzog zu Nassau etc. etc., und Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, souveräner Fürst zu Nassau etc. etc.

Finden Uns bewogen, in Beziehung auf die neue Verwaltungsorganisation über Amtskleidung und Correspondenzformen zu verordnen, was nachfolgt:

§. 1. Die durch Unsere Edictalverordnung vom 3/4. Februar 1807 eingeführte Uniform für die Staatsdiener vom Civilstande, ohne die Forst-, Berg- und Hütten-Officianten, ist nach den darin bestimmten Abstufungen als Amtskleidung beibehalten.

Die größere Uniform wird, nach Maasgabe jener Verordnung, von Staatsdienern, welche dazu berechtigt sind, nur bei den darin erwähnten Veranlassungen getragen.

Die kleine Uniform aber, wozu der vorschriftsmäßige Hut gehört, welcher ohne die Uniform nicht getragen werden darf, soll künftig von jedem Staatsdiener, nach seiner Standesclasse, im Dienst und bei den gewöhnlichen Amtsverrichtungen, welche ihm seiner Dienststelle nach obliegen, beständig getragen werden. Zur Kostenersparniß ist gestattet, den Kragen ohne Stickerei zu lassen, wohingegen der ordonnanzmäßige dunkelblaue Frack mit einer Reihe von ordonnanzmäßigen gelben Knöpfen und mit einem stehenden Kragen versehen seyn soll.

Unterlassungsfälle sind von dem Vorgesetzten im Dienst durch verhältnißmäßige kleine Geldstrafen zu rügen.

§. 2. Die größere Amtskleidung der Präsidenten und Directoren wird mit einer Stickerei auf den Taschen versehen und die Mitglieder des Staatsraths tragen als Auszeichnung einen schwarzen Federhut.

§. 3. Die sonst gewöhnlichen Titulaturen und Prädicate sollen bei schriftlichen Eingaben der Unterthanen oder sonstigen Personen, welche die amtliche Einschreitung einer Staatsbehörde in Privatangelegenheiten anrufen, allenthalben in der Anrede weggelassen werden. Statt derselben ist in einer einfachen Ueberschrift der Collectivname der Stelle, an welche die Eingabe gerichtet wird, sodann der Name und Wohnort des Eingebenden, endlich die kurze Bezeichnung des in der nachfolgenden schriftlichen Darstellung enthaltenen Gegenstandes den schriftlichen Eingaben vorauszusetzen, im Context und am Schluß aber die in der weiter unten abgedruckten Beilage Nro. 1 Nro. 1 vorgeschriebene Form zu beobachten, wobei noch zu bemerken ist, daß der Gebrauch des Prädicats: unterhänig – nur für Eingaben bei Unserm Staatsministeriums vorgeschrieben ist.

§. 4. Einer ähnlichen Form haben sich die coordinirten Staatsbehörden für ihre amtlichen Mittheilungen zu bedienen, so daß bei der Ueberschrift und im Context der Collectivname der Behörde, an welche die Mittheilung gerichtet ist, am Schluß aber die in der Beilage Nro. 2 Nro. 3 bezeichnete Formel gebraucht wird. In der Unterschrift ist die Person des mittheilenden Beamten, wenn ein solcher für sich allein der communicirenden Behörde vorsteht, statt des Collectivnamens derselben zu bemerken und im Context stets in der ersten einfachen Person: ich und mir zu reden.

§. 5. Die Berichtserstattungen untergeordneter an vorgesetzte Behörden sind nach dem Formular Nro. 3 Nro. 3 einzurichten.

Es findet dabei Anwendung, was im vorigen Paragraphen für die amtlichen Mittheilungen verordnet wurde, daß nämlich die den Bericht erstattende untergeordnete Stelle sich allenthalben des Collectivnamens der Behörde bedient, an welche sie berichtet.

§. 6. Alle Erlasse vorgesetzter Behörden an untergeordnete sollen sämmtlich Namens der Person des erlassenden Beamten an die Person desjenigen gerichtet werden, dem der Erlaß

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: Nassauische Verwaltungsorganisation. , Wiesbaden 1817, Seite 22. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verwaltung_Nassau_22.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)