Seite:Verwaltung Nassau 23.jpg

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zugefertigt wird, ausgenommen, wenn derselbe von einem Collegium aus- oder an ein Collegium abgeht, in welchen beiden Fällen der Gebrauch des Collectivnamens der Behörde und auf gleiche Art der Gebrauch der mehrfachen Person im Context eintritt. Im Uebrigen dient das Formular Nr. 4 Nro. 4 zur Vorschrift.

§. 7. Die Form der auszufertigenden Beschlüsse auf vorgängiges Anrufen ist in dem Formular Nro. 5 Nro. 5 näher bezeichnet.

Dieselbe ist nicht weniger zu gebrauchen für alle Beschlüsse von Amtswegen, welche nicht an bestimmte Personen gerichtet sind, sondern z. B. öffentliche Bekanntmachungen, allgemeine Verfügungen und dergleichen enthalten, mit dem Unterschied, daß statt der in der angezogenen Beilage bezeichneten Eingangsformel allenfalls die erhaltenen höheren Weisungen oder sonstige Motive, welche den Beschluß veranlaßt haben, auf eine sachgemäße Weise demselben vorangesetzt werden können.

§. 8. In amtlichen Erlassen von Beamten und an Beamte, die für sich allein einer Staats-Behörde vorstehen, wird überall der eigentliche Dienstcharakter dem höhern oder sonstigen Titel, welcher Einem oder dem Andern etwa verliehen ist, vorgesetzt, wie dies in dem Formularien Nro. 3 und Nro. 4 zur nähern Erläuterung bemerkt ist.

§. 9. Nach obigen Vorschriften haben sich auch Unsere Justizbehörden bei allen amtlichen Ausfertigungen zu bemessen, welche nicht an anderweit bestimmte Formen durch die bestehenden verschiedenen Gerichtsordnungen gebunden sind.

§. 10. Berichte und schriftlich vorgetragene Gesuche sind in der Regel bei derjenigen Staats-Behörde einzugeben, welche nach der bestehenden Verfassung über den Gegenstand derselben zu erkennen hat.

§. 11. Gegenwärtige Verordnung ist durch Abdruck im Verordnungsblatt öffentlich zu verkünden.

Gegeben Biebrich den 9ten und Weilburg den 11ten September 1815.

(L.S.) Friedrich August,                         (L.S.) Friedrich Wilhelm,

     Herzog zu Nassau.                                   Fürst zu Nassau.

vt. Freiherr von Marschall.
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: Nassauische Verwaltungsorganisation. , Wiesbaden 1817, Seite 23. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verwaltung_Nassau_23.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)