Anonym: Verzeichniß über den Hochfürstlich-Limburgischen Hof- auch Civil- und Militär- dann Jagd-Etat | |
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oder Erbschaften, und wann derselbige ohne eheliche Leibeserben mit Tode abgehen sollte, den Orden in seinem Testament zu bedenken, hoffentlich von selbst und um so mehr geneigt seyn wird, jemehr alsdenn auf dessen nachbleibende Anverwandte bey Aufnahme in den Orden auch Conferirung der Dignitäten eine Rücksicht wird genommen werden.
Werden die Herrn Großkreuz-Commandeurs und Ritter, wes Standes und Religion sie seyn mögen, so in diesen Orden zu tretten verlangen, um in die teutsche Zunge dieses Ordens aufgenommen zu werden, ihre 16 adeliche Agnaten, wie in dem löblichen Maltheserorden deutscher Zunge gebräuchlich, samt der attestirten Filiation von einem adelichen Ritterorden, Ritterschaft, oder adelichen Dohm- oder Ritterstift zu unserer Ordenskanzley einschicken, welche allda durch stiftmäßige Cavaliers nach Untersuchung aufgeschworen werden.
Diejenige aber, welche von einem alten adelichen Geschlecht entsprossen wären, und ihre 16 Agnaten, nicht probiren könnten, sollen demnach wie die Fremden, in eine ausländische Zunge unsers Ritterordens nach Maßgab des Maltheserordens Statuten aufgenommen zu werden, fähig seyn.
Anonym: Verzeichniß über den Hochfürstlich-Limburgischen Hof- auch Civil- und Militär- dann Jagd-Etat in: Journal von und für Franken, Band 5. Raw, Nürnberg 1792, Seite 523. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verzeichni%C3%9F_%C3%BCber_den_Hochf%C3%BCrstlich-Limburgischen_Hof-_auch_Civil-_und_Milit%C3%A4r-_dann_Jagd-Etat.pdf/11&oldid=- (Version vom 17.5.2023)