Seite:Verzeichniß über den Hochfürstlich-Limburgischen Hof- auch Civil- und Militär- dann Jagd-Etat.pdf/12

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5.

 Müssen alle in diesen löblichen Ritterorden aufgenommene Ritter bey ihrer Aufnahme ein eigenthümliches Gut wenigstens von 5000 fl. im Wehrt, dem Orden zu männlichen Stammlehen auftragen, ober zum wenigsten 100 Ducaten in Geld zur Ordenskasse einliefern.


6.

 Ein jeder Großkreuz und Ritter soll seinen Agnaten Aufschwörungs- und sonst nöthigen Kosten entrichten, die Großkreuz teutscher Zunge sollen 32 Ahnen, das ist, 16 von väterlicher, und eben so viel von mütterlicher Seite, auf oben benannten Ort approbirt einschicken, er sey dann ein Fürst des Reichs, dessen Haus, Sitz und Stimme auf Reichstagen hat, oder ein Herr, dessen Haus vor oder zu Zeiten der Errichtung der guldenen Bull schon ein unmittelbarer Reichsstand gewesen, in diesem Fall allein könnte gegen eine dem Orden sonst erweissende Gefälligkeit, und Recognition hierinn dispensiret werden.


7.

 In Ansehung der Fremden, als der Französisch- Spanisch- und Italiänischen, auch Englisch- und Sclavonischen Zungen wird es, wie oben gesagt, und es bey dem löblichen St. Johanniterorden von Maltha üblich ist, dennoch also gehalten werden, daß ein Großkreuz allezeit doppelt so viel Proben als ein Ritter ablegen soll.