Seite:Verzeichniß über den Hochfürstlich-Limburgischen Hof- auch Civil- und Militär- dann Jagd-Etat.pdf/17

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oder Ordens Ritter an deren Statt darzu genommen werden, um diesen Statuten fest nachzuleben, und die Rechnungen und Verwendungen der Ordensglieder einzusehen und zu reguliren.


18.

 Bey einer Großmeisters und Coadjutorwahl aber müssen die 24 Großcapitulares, die Erz- und Erb-Ämter, und die Großcommendeurs, wenn sie nicht auf ihre Kosten wegen der weiten Entfernung zum Wahlkapitul reisen wollen, auf den bestimmten Tag ihre Stimme, wo sich die Ordenskanzley befindet, einschicken, und sollten viel oder wenige ihrer Briefe, worinn sie ihre Stimme gegeben, auf den angesetzten Tag nicht eintreffen, so sollen an deren Statt die dem Ort des Kapituls sich am nächsten befindende älteste Großkreuzcommandeurs, oder auch die älteste in loco sich befindende Ritter, um auf das wenigste 25 Stimmen auszumachen, darzu genommen werden.


19.

 Die erbliche Erzämter dieses unsers Ordens können niemand als fürstlichen oder gräflichen Häußern conferiret werden, welche fürstlichen oder gräflichen Geblüts 16 aufsteigende Generationes probieren können; die Erbämter hingegen werden fürstlichen, gräflichen, freyherrlichen, oder altadelichen Geschlechtern gegeben, welche 32 Ahnen von väter- und 32 von mütterlicher Seite probieren können, und zu deren Distinction ein unsers Ordens