Seite:Verzeichniß über den Hochfürstlich-Limburgischen Hof- auch Civil- und Militär- dann Jagd-Etat.pdf/20

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denen Statuten, und hierinnen der Iurisdiction des Ordens zu unterwerfen, wie solches bey andern Ritterorden gebräuchlich ist.


26.

 Das Erzkanzleramt soll dem Durchlauchtigsten Haus von Limburg erblich verbleiben; indessen aber, weilen diese Stelle dermahlen dem Herrn Großmeister zufällt, hätten Höchstdieselbe jemanden anders Dero Hauses diese Function anzuvertrauen.


27.

 Es wird auch vorbehalten, daß des Herrn Erzkanzlers, auch anderer Erbämter Verrichtungen noch genauer determiniret werden, und bey ihm sowohl die Kanzley- als die Ordenskasse, worüber alle Jahr durch einen eidlich verpflichteten, und dem löblichen Orden gehörige Caution geleisteten Officianten bey dem Generalcapitel die Rechnung abgelegt werden muß, verbleiben soll.


28.

 In Hoffnung, daß sobald als möglich, von dem Orden eine Herrschaft erkauft werden möge, welche zu einem Sitz des Großmeisters, und in dessen Abwesenheit zu einer Statthalterey gewiedmet seyn solle, und in Betracht, daß indessen der löbliche Orden nicht mit beschwehrlichen Ausgaben, oder sonst unnöthigen Depensen möge überhäuft werden, so wird sowohl dem Herrn Großmeister als Erzkanzler, und Herrn Erbmarschall