Seite:Verzeichnis Staende 1663 040.jpg

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Reinstein / Blankenburg / Grafschafft / 2. zu Roß / oder 24. fl. In der offtangezogenen Nürnbergischen Repartition stehet also: Grafschafft Reinstein / Planckenburg / Herzog Augustus / vnd Hertzog Christian Ludwig zu Braunschweig / Lüneburg / gibt der Graf von Tättenbach pro rata seinen Antheil / 3204. fl. namlich für 133½. Monat. Werden also / disem nach / hochgedachte Hertzogen auch Theil an diser Grafschafft haben. Sonsten was wol vorernandter Herr Graf Wilhelm von Tättenbach / etc. Malteser Ritter / etc. darvon besitzet / Halberstättisch Lehen ist. Vnd wird in dem Instrumento Pacis Caesareo-Suecicae § 11. p. 56. also gelesen: Teneatur idem Dominus Elector (Brandeburgicus, als dessen Durchleucht jetzt Halberstatt gehörig ist /) Comitem à Tattenbach in possessione Comitatus Rheinstein conservare, eidemque investituram à Domino Archi-Duce, de consensu Capituli, concessam, renovare.

Lübeck / Statt / 2. zu R. 177. zu Fuß / oder 960. fl. In der Nürnbergischen vorbesagten Repartition ist nur der halbe Theil / namlich 480. fl. einkommen.

Bremen / Statt / 16. zu R. 32. zu F. oder 320. fl. so jetzt diser Reichs-Statt Anschlag ist.

Hamburg / 20. 120. oder 720. fl.

Goßlar / deren Statt Anschlag Einer auff 30. Fuß-Knechte setzet: Reinkingk aber / vnd Wurfbain / von 100. zu Fuß / oder 400. fl. sagen. In nächsterwehnter Repartition stehen nur 60. fl.

Empfohlene Zitierweise:
Unbekannt: Verzeichnuß / Deß Heyl: Römischen Reichs / Teutscher Nation / Hochlöblichster: Hoch: und Wol-löblicher Stände / nach den Zehen Reichs-Craissen /. , 1663, Seite 40. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Verzeichnis_Staende_1663_040.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)