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die Wahl der Stadt-Verordneten nach Zünften und Corporationen ausdrücklich verboten wurde (§. 73.), ordnet das neue Gesetz eine derartige Wahl förmlich an (§. 51. u. 52.). Während die ältere Städte-Ordnung jeden stimmberechtigten Bürger für wählbar erklärt (§. 84.), verlangt die revidirte in kleineren Städten ein Einkommen von 200 Thlr., in größeren von 1200 Thlr. (§. 56. u. f.) Während die Veräußerung städtischer Grundstücke früher von den Stadtverordneten allein abhing (§. 189.), macht die Städte-Ordnung von 1831 selbst hierzu die Erlaubniß der Regierung nothwendig (§. 117.); der Magistrat, nach dem älteren Gesetze eine allein städtische Behörde, ist nach dem neuen vorwaltend ein von der Regierung durchaus abhängiges „Organ der Staatsgewalt“ (§. 84, 104 u. 105); die Regierung d. h. die Minister können, durch kein Gesetz beschränkt, die Wahlen der Bürger annulliren und bei „Unangemessenheit“ (!) oder „Verzögerung“ der Wahl die Stellen auf Stadt-Kosten commissarisch verwalten lassen (§. 93.). Die Regierung d. h. die Minister können die Magistrats-Mitglieder wegen „mangelhafter Dienstführung“ (!) absetzen und alsdann die Größe ihrer Pension bestimmen (§. 99. 100.); – der Bürgermeister, dessen Stelle im Falle „unangemessener“ Wahl von der Regierung besetzt wird (§. 93.), ist befugt die Beschlüsse des Magistrats zu suspendiren und darüber nur der Regierung d. h. den Ministern Verantwortlichkeit schuldig (§. 108.); endlich steht es gar den Ministern (das Gesetz sagt: dem Könige) frei die Stadtverordneten-Versammlung

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Johann Jacoby: Vier Fragen beantwortet von einem Ostpreußen. Verlag von Otto Wigand, Mannheim 1841, Seite 12. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vier_Fragen_beantwortet_von_einem_Ostpreussen.pdf/12&oldid=- (Version vom 1.8.2018)