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§. 4. Die Wirksamkeit der Landesrepräsentanten erstreckt sich auf die Berathung über alle Gegenstände der Gesezgebung – –, mit Einschluß der Besteuerung.

§. 5. Es ist ohne Zeitverlust eine Comission in Berlin niederzusetzen, die aus einsichtsvollen Staatsbeamten und Eingesessenen der Provinzen bestehen soll.

§. 6. Diese Commission soll sich beschäftigen:

a) mit der Organisation der Provinzialstände;
b) mit der Organisation der Landesrepräsentanten;
c) mit der Ausarbeitung einer Verfassungsurkunde nach den aufgestellten Grundsätzen. –

§. 7. Sie soll den 1. September d. Jahres zusammentreten.

Man beachte es wohl! nicht ein bloßes Versprechen liegt uns hier vor, sondern ein nicht umzudeutentes Königswort, – ein Gesez.

Auf den 22. Mai 1815 folgen trübe Jahre, über welche wir so schnell als möglich hinwegeilen. Im Ministerio entstand – man sagt, das Oestrereich seine Besorgniß vor zu kräftiger Geistesbewegung geltend machte – eine Reactionsparthei; die Deputirten, welche sich am 1. September in Berlin versammeln sollten, wurden nicht einberufen; das Verfassungswerk ruhte trotz der dem Bundestage übergebenen Note v. 5. Febr. 1818, und die von Görres überreichte Mahn-Adresse der rheinischen Landschaft (12. Januar 1818) ward bei Hofe sehr mißfällig

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Johann Jacoby: Vier Fragen beantwortet von einem Ostpreußen. Verlag von Otto Wigand, Mannheim 1841, Seite 34. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vier_Fragen_beantwortet_von_einem_Ostpreussen.pdf/34&oldid=- (Version vom 1.8.2018)