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5. Juni 1823) und in vielen nachfolgenden Gesezen ausgedrückt; zum deutlichen Beweise, daß der gewissenhafte König durch Anordnung der Provinzialstände sich keineswegs seines unter den dringlichsten Umständen gegebenen Versprechens entbunden glaubte.

„Ein König sagt nicht, wie gemeine Menschen,
Verlegen zu, daß er den Bittenden
Auf einen Augenblick entferne; noch
Verspricht er auf den Fall, den er nicht hofft: –
Dann fühlt er erst die Höhe seiner Würde,
Wenn er den Harrenden beglücken kann.“ –

Und in eben demselben nicht umzudeutenden Sinne hat der ostpreußische Huldigungslandtag das Edict vom 22. Mai 1815 verstanden, indem er so bescheiden als klar darauf antrug, den Provinzialständen ihre gesetzmäßige Bestimmung zu geben, d. i. die Versammlung der „Landesrepräsentanten“ aus ihnen erwählen zu lassen.

3. Unzweifelhaft ist’s, daß das Institut der Provinzialstände sowohl „auf geschichtlicher Entwickelung beruht, als auch der deutschen Volksthümlichkeit entspricht.“ Die Geschichte lehrt, daß die früheren Stände sehr ausgedehnte Freiheiten, wie das volle Recht der Steuerverwilligung, besaßen und in Preußen sogar (kurfürstliche Assecuration vom 12. März 1663) über Krieg und Frieden entschieden. Die früheren deutschen Landtage, – lehrt gleichfalls die Geschichte, – hatten die Aufgabe,

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Johann Jacoby: Vier Fragen beantwortet von einem Ostpreußen. Verlag von Otto Wigand, Mannheim 1841, Seite 40. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vier_Fragen_beantwortet_von_einem_Ostpreussen.pdf/40&oldid=- (Version vom 1.8.2018)