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besondere Rechte und Privilegien geschlossener Stände zu vertheidigen; die daselbst zwischen Fürsten und Ständen gepflogenen Verhandlungen glichen (wie Bülau es treffend ausdrückt) „einem Congresse zweier Mächte, die über ihre collidirenden Interessen einen Vergleich schließen.“ Daß aber jene Stände für ein allgemeineres Volksinteresse, für die heilige Unantastbarkeit des Vaterlands und eine glorreiche Einheit desselben aufgetreten, davon sind die Beispiele zu zählen. Zur Zeit wird wohl weder Fürst noch Volk eine Entwickelung ersprießlich finden, welche den jetzigen Ständen die Bedeutung und Wirksamkeit ihrer Vorgänger ertheilte. Will man nun einmal nicht anders als mit rückwärts gewendetem Blicke vorschreiten, so vergesse man doch nicht, daß in Deutschland

das Princip „allgemeiner Volksvertretung

bei weitem älter und volksthümlicher ist, als das der Land-Standschaft.[1] – Freiheit der Gemeinde, Verantwortlichkeit der von derselben erkorenen Obrigkeit und eine auf Gleichheit der Gemeinderechte beruhende (nicht octroyirte)

Anmerkungen

  1. Historische Zeugen dessen sind Moeser, Zachariae, Welcker, Mittermaier, Feuerbach u. v. A. – Tamdiu Germania vincitur! so klagt Tacitus über die stets erfolglosen Triumpfe der Römer. Tamdiu Germania vincitur! wie den Römern wird es allen Feinden germanischer Freiheit ergehen. –
Empfohlene Zitierweise:
Johann Jacoby: Vier Fragen beantwortet von einem Ostpreußen. Verlag von Otto Wigand, Mannheim 1841, Seite 41. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vier_Fragen_beantwortet_von_einem_Ostpreussen.pdf/41&oldid=- (Version vom 1.8.2018)