Seite:Vier Fragen beantwortet von einem Ostpreussen.pdf/46

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
„nie eher als Recht gelten solle, bevor es nicht das Siegel der Form erhalten“. –

Nun bestimmt aber das allgemeine preuß. Landrecht Einleitung:[WS 1]

§. 59. Geseze behalten so lange ihre Kraft, bis sie von dem Gesezgeber ausdrücklich wird aufgehoben werden.
§. 60. So wenig durch Gewohnheiten, Meinungen der Rechtslehrer oder durch die in einzelnen Fällen ergangenen Verordnungen neue Geseze eingeführt werden können, ebensowenig können schon vorhandene Geseze auf dergl. Art wieder aufgehoben werden.
§. 61. Statuten und Provinzialgeseze werden durch neuere allgemeine Geseze nicht aufgehoben, wenn nicht in letzteren die Aufhebung der ersteren deutlich verordnet ist. –

Da diese zur Aufhebung eines Gesezes erforderlichen Bedingungen – das Siegel der Rechtsform – dem Landtagsabschiede, wie der Cab. Ordre v. 4. October abgehen; so folgt daraus, daß der König dadurch keineswegs das Edict v. 22. Mai 1815 zurückzunehmen gewillt war. Es besteht dasselbe nach wie vor in seiner vollen gesetzlichen Kraft und die Befugniß, ja die Pflicht der Stände, auf die Vollziehung desselben zu beharren, ist

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: .
Empfohlene Zitierweise:
Johann Jacoby: Vier Fragen beantwortet von einem Ostpreußen. Verlag von Otto Wigand, Mannheim 1841, Seite 46. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vier_Fragen_beantwortet_von_einem_Ostpreussen.pdf/46&oldid=- (Version vom 1.8.2018)