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erscheinen; ist der Gegenstand ein politischer, so fällt meistens die Prüfung einem Polizeiagenten anheim, der bei den vagen Bestimmungen des Censurreglements (vom 18. October 1819) sich allein nach den besonderen Instructionen des Ministers zu richten hat. Vom Minister vollkommen abhängig und nur dem Minister verantwortlich, ist dieser Censor alles zu streichen gezwungen, was den individuellen Ansichten und Absichten seines Obern nicht genehm ist. Führt der Verfasser gegen ihn Klage, so wird er in der Regel abschlägig beschieden, oder erhält sein Recht erst nach so langer Zeit, daß er keinen Gebrauch mehr davon machen kann. Wie wäre es sonst auch möglich, daß seit jenem im Jahre 1804 ausgesprochenen Lobe anständiger Publicität man in keiner preußischen Zeitung, in keinem hier gedruckten Buche auch nur den leisesten Tadel über das Verfahren des untergeordnetsten Beamten findet, daß jede das öffentliche Interesse nur entfernt berührende Andeutung (die Rubrik Inland der Staats-Zeitung wird wohl Niemand hierher rechnen), um veröffentlicht zu werden sich erst außerhalb der preußischen Grenzen flüchten muß! Und auch hier selbst ist sie nicht sicher vor jener bedenklichen Beamten-Eigenmacht, welche mit Recht Friedrich Wilhelm III. als die nothwendige Folge unterdrückter Publicität bezeichnete, damit auch durch ausländische Zeitungen kein ungünstiges Urtheil über Beamten-Handlungen, keine irgend freimüthige Beleuchtung unserer Zustände nach Preußen gelange, werden dergleichen Blätter entweder verboten, oder deren Redactionen durch wohlbekannte

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Johann Jacoby: Vier Fragen beantwortet von einem Ostpreußen. Verlag von Otto Wigand, Mannheim 1841, Seite 9. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vier_Fragen_beantwortet_von_einem_Ostpreussen.pdf/9&oldid=- (Version vom 1.8.2018)