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-: Vollständige Sammlung der Großherzoglich-Badischen Regierungsblätter, Band 1

durch Auswahl oder Werbung darunter gezogen worden, sollen, sobald es geschehen kann, und es in dem dermaligen Augenblick ohne Nachtheil für den Militär-Dienst des einen oder des andern Theils möglich ist, an denjenigen der beiden contrahirenden Souverains abgeben werden, in dessen Unterthanschaft ihr Heimaths-Ort nunmehro Kraft dieses Vertrags übergehet.

Art. 10.

Dieser Vertrag soll in der kürzesten Zeitfrist, und längstens in acht Tagen nach der gemeinschaftlichen Unterzeichnung, ratificirt, und die Ratifikations-Urkunden zu Carlsruhe, sammt den wechselseitigen Orts-Uebergabs-Befehlen, gegenseitig ausgewechselt werden. Also abgeredet und unterzeichnet zu Carlsruhe, den 17. Oct. 1806.

Graf von Taube. Frhr. von Edelsheim.
      (L. S.) (L. S.)            

Als ertheilen Wir nunmehro demselben, seinem ganzen Inhalt nach, Unsere volle Genehmigung, und versprechen, denselben getreulich zu vollziehen, stets fest zu halten, und die Unsere zu dessen Beobachtung anzuweisen. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidruckung Unseres ehevorigen, inzwischen noch nicht erneuerten Staats-Siegels. So geschehen in Unserer Hauptstadt Baden, den 18. October 1806.

Carl Friedrich.
(L. S.)      
Vdt. Frhr. von Edelsheim.
Auf Sr. königl. Hoheit Spezial-Befehl.
Vdt. Ring.  




General-Decret.

Vorstehender Staats-Vertrag wird hiermit zu Jedermanns Wissenschaft öffentlich bekannt gemacht, und soll, so wie ein und anderseits die Uebergabe der vertauschten Orte bewirkt worden ist, sich alsdann jeder Diener und Unterthan des großherzogl. Staats darnach gebührend achten, wobei übrigens zur Nachricht dienet, daß provisorisch die Orte Gochsheim, Bahnbrücken, Oberacker und Unteröwisheim in ein, den Provinzkollegien der Pfalzgrafschaft unterstehendes Amt zu Gochsheim zusammen geschlagen werden, daß von den übrigen Orten Alt- und Neu-Lusheim zum Amt Schwezingen, Waldangeloch würtembergischen Theils zu dem Amt Odenheim, das schon die disseitige Hälfte administrirt, Nußbaum zum Amt Bretten, Mutschelbach zum Oberamt Pforzheim, Grünwettersbach und Palmbach zum Oberamt Durlach, und Nordweil zum Amt Kenzigen geschlagen ist, und daß wegen der Orte Neuhausen, Thierheim und Obereschach in der Gegend von Villingen, so wie wegen Sponeck am Kaiserstuhl, noch besondere Resolution eröffnet werden wird, so wie die Orte Marbach und Klengen einstweilen an die Villinger Stadt-Jurisdiktion, deren sie vorhin angehörten, zurückfallen. Beschlossen im großherzoglichen geheimen Rath, den 20. October 1806.






Regierungsblatt des Großherzogthums Baden Nro. XXIV. – 28. October 1806.

Landesherrliche Verordnung.

a) Zu Vermeidung der Gemeinds-Prozesse auf Kosten der Gemeinds-Cassen.

Wir Carl Friedrich von Gottes Gnaden, Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen, etc. etc.

Um zu verhindern, daß die Gemeinden in Unsern Landen sich nicht auf Kosten und zum Schaden der Gemeinds-Cassen in unnöthige Prozesse verwickeln, haben Wir bereits unter dem 6ten Juli 1791 eine Verordnung ergehen lassen.

Nachdem Uns aber neuerlich einige Abänderungen in dieser Verordnung als zweckmäßig in Vorschlag gebracht worden sind, Wir auch in Erfahrung gebracht haben, daß nicht in allen Unseren dermaligen Landestheilen hierin die gehörige Vorkehr getroffen sey, so finden Wir für nöthig, für Unsere sämmtliche großherzogliche Staaten zu verordnen und festzusetzen:

1) Wenn eine Gemeinde bei einem in- oder ausländischen Untergericht einen Rechtsstreit anfangen und klagend auftreten will, worin Advocaten zugelassen werden, oder wo das Objekt 100 fl. oder darüber beträgt, da soll das Ober-Amt oder Amt die Gemeinde Mann für Mann über die Einwilligung hierzu vernehmen.

2) Sobald 2/3 der Bürger einwilligen, dann soll bei der oberpolizeilichen Staats-Behörde der Provinz, in welcher die Gemeinde liegt, angefragt werden, ob diese die Erhebung des Streits mit wahrscheinlichen Erfolgs-Hoffnungen verbunden achte.

3) Erst, wann auch die Regierungs-Genehmigung

Empfohlene Zitierweise:
-: Vollständige Sammlung der Großherzoglich-Badischen Regierungsblätter, Band 1. Marr'sche Buch- und Kunsthandlung, Carlsruhe und Baden 1834, Seite 234. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vollst%C3%A4ndige_Sammlung_der_Gro%C3%9Fherzoglich_Badischen_Regierungsbl%C3%A4tter_Band_1_234.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)