Seite:Vom Heerschilde 009.jpg

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wirksam erweist, zugleich als gemeinsames Recht für das ganze Kaiserreich oder doch für das deutsche Königreich zu betrachten ist; und möchten wir den Kreis unserer Erörterung zunächst auf das letztere beschränken, so wird doch ein mehrfaches Hinüberschauen auf die Lehnsgebräuche nicht allein der romanischen Reichslande, sondern auch, so weit einige nächstliegende Hülfsmittel das ermöglichen, Frankreichs schon dadurch nahe gelegt sein, dass sich in dem Lande Lothringen hier, wie in andern rechtlichen Beziehungen, der engere Anschluss vielfach mehr im Westen, wie im Osten zu ergeben scheint. Wenn endlich schon der Vorgänger in seiner zunächst auf Schilderung des zu einer bestimmten Zeit bestehenden Zustandes gerichteten Arbeit ein gelegentliches Rück- und Vorschauen nicht ausschloss, so ist doch dabei an und für sich eine feste Gränze gar nicht gegeben, ist es vorwiegend dem subjektiven Ermessen anheimgestellt, wo und bis wie weit ein Hinblick auf die Gestaltung der vorhergehenden und nachfolgenden Entwicklungsstufen sich der nächsten Aufgabe anschliessen mag; und da möchte ich, von dem früher angedeuteten Gesichtspunkte ausgehend, insbesondere auch darauf eingehen, wie weit sich die einzelnen, der Abstufung des Heerschildes zu Grunde liegenden Lehnsverbindungen zurückverfolgen lassen, um so zu einer sicherer begründeten Anschauung darüber zu gelangen, wie und wann die ganze auf einer Durchdringung lehnrechtlicher und landrechtlicher Momente beruhende Lehre die Ausbildung, in welcher die Rechtsbücher sie uns zeigen, erlangt haben dürfte.

Es würde nach dem Gesagten keinen Zweck haben, die Lehre vom Heerschilde in ihrem ganzen Umfange und ihrem vielfachen Zusammenhange mit andern Lehren des Lehnrechts an der Hand der Rechtsbücher nochmals theoretisch zu entwickeln; in dieser Richtung an Homeyers System anknüpfend und auf dasselbe verweisend, werde ich insbesondere nur auf die Punkte näher eingehen, für welche ich nach den angedeuteten Gesichtspunkten Ergänzendes glaube beibringen zu können; und dafür wird weniger der Heerschild in seiner Bedeutung als absolute

Lehnsfähigkeit ins Auge zu fassen sein, da hier die Verhältnisse

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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 9. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_009.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)