Seite:Vom Heerschilde 030.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

devolvetur.[1] Der Herzog mochte sich nicht von dem Abte belehnen lassen; da aber weiter noch ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Stadt beim Abgange männlicher Erben an das Kloster Eldena zurückfallen solle, so dürfte die Beschränkung der Vererbung auf die so beschränkte Folge des strengen Lehnrechtes vorzugsweise der Grund gewesen sein, wesshalb man die Anschauung einer Lehnsverbindung trotzdem festzuhalten für gut befand. Ganz ähnlich heisst es in einem Vertrage von 1260, durch welchen der Bischof von Minden den Herzogen von Braunschweig die Hälfte von Hameln in proprium überlässt, weiter: decimarum quoque novalium, que a domino episcopo non sunt recepte in pheodo, sed per violentiam sunt detente, contradidit dimidietatem nobis, ita ut illas de altari b. Petri cum baculo episcopali recipiamus, nec tamen propter hoc ecclesie Mindensi homagio aliquatenus teneamur.[2] Umgehung der Niederung des Heerschildes konnte hier nicht Veranlassung der ungewöhnlichen Form sein, da der Herzog Lehen vom Bischofe haben durfte und thatsächlich hatte;[3] aber es scheint, dass man gerade für den getheilten Besitz von Hameln die Lehnsabhängigkeit vom Bischofe ganz ausschliessen wollte und daher für die Uebertragung der Zehnten, welche der Bischof nicht zu Eigen übertragen konnte, diese eigenthümliche Form zu Hülfe nahm. Beide Fälle kommen insbesondere darin überein, dass eine Belehnung durch den Stiftsheiligen fingirt wird, wie solche Anschauung sich auch anderweitig findet; so wenn 1210 der Graf von Toulouse für sich und seine Nachfolger dem Bischofe von Viviers verspricht, quod propter hoc feudum homagium facient sancto martyri Vincentio super altare ipsius apud Vivarium in ecclesia majori, episcopo Vivarii tenente catenam circa collum ejus, dum osculabitur altare.[4] Ganz analog finden wir früher wohl die Anschauung, dass ein neugewählter Abt mit den Temporalien durch den Stab

investirt werden müsse, in solchen Fällen, wo doch wieder das

  1. Dreger Cod. dipl. Pomeraniae 299.
  2. Orig. Guelf. 4, 205.
  3. Spilcker Beiträge 3, 474.
  4. Ducange Glossar. ed. Henschel 3, 680b. Vgl. Thomassini Discipl. de beneficiis part. 3. lib. 1. cap. 32.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 30. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_030.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)