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Fall vorzuliegen; da mir urkundliche Zeugnisse weiter nicht aufgefallen sind, so scheint man doch da, wo es sich um Lehngut handelte, in solchen Fällen die Scheinleihe vorgezogen zu haben.

Häufiger scheint der Fall vorgekommen zu sein, dass Personen höhern Schildes von Unfähigen, insbesondere nichtfürstlichen Prälaten, mit welchen sie ein Lehnsverhältniss nicht eingehen mochten, Gut gegen Zins nahmen, um entsprechender Vortheile, wie sie das Lehngut bot, theilhaft zu werden. Es lag auch im Interesse der Prälaten selbst, welche ritterlicher Lehndienste nicht bedurften, das Zinsgut nicht zum Lehngut werden zu lassen und die Folge auszuschliessen; so erhielt 1163 ein Arnoldus miles vom Kloster Polling ein Gut non in beneficium sed in servitium more coloni, scilicet duarum urnarum vini in inventione sancte crucis eisdem fratribus reddendarum, usque ad obitum suum, quod nullus filiorum suorum haereditate iure beneficii possidere poterit.[1] Mag nun auch die Bestimmung, dass derjenige, welcher Zinsgut hat, dasselbe selbst oder durch sein Gesinde bearbeiten soll,[2] den Ritterbürtigen nicht gerade ausschliessen, so wird ihr gegenüber doch das Austhuen von Kirchengut zu Zins an Fürsten und Magnaten gewiss als missbräuchlich erscheinen müssen. Doch fehlt es auch dafür nicht an Beispielen. So wird 1161 ein Zinsgut des Herzogs von Kärnthen vom Kloster S. Paul erwähnt;[3] um 1179 erhält der baierische Pfalzgraf ein Beneficium vom Kloster Rot gegen jährliche Zahlung von einem Talent Silber, mit der Bestimmung, dass es nicht vererben solle.[4] Besondere Gründe mögen auch sonst Personen, welche in Lehnsverbindung treten konnten, das Leihen zu Zins haben vorziehen lassen. Der Graf von Holland erhält 1280 von der Aebtissin von Elten terram Nerdinglant tenendam ad firmam pensionem pro. xxv. libris Traject. denariorum,[5] und doch scheint die Aebtissin nicht allein Fürstin

gewesen zu sein,[6][WS 1] sondern wenn sie bei eben jener Verleihung

  1. Mon. Boica 10, 20.
  2. Homeyer S. 433.
  3. Ankershofen Reg. n. 382.
  4. Mon. Boica 1, 365.
  5. Mieris Charterboek 1,406.
  6. Reichsfürstenstand S 242.
  1. bei Wikisource Vom Reichsfürstenstande/Gesammtbesitz u. Theilung der Fürstenthümer
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 28. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_032.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)