Seite:Vom Heerschilde 051.jpg

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sie innehaben solle, bis ihm a nobis aut succedentibus in imperio die dreihundert Mark zurückgezahlt seien, quibus traditis et solutis ipsa advocacia ad nos aut ad successores imperii libere revertetur;[1] wir finden denn auch später wirklich die Vogtei in den Händen der nicht habsburgischen Kaiser Karls IV und Sigismunds.[2]

Die späteren Könige hatten nun allerdings auch noch Lehen von den Reichskirchen; aber es waren wohl durchweg nur solche, welche sie schon bei ihrer Wahl besassen. Der frühere Charakter des Verhältnisses musste sich verlieren, seit die Anschauung der Erblichkeit der Krone völlig gebrochen war; die Reichsgewalt als solche liess sich durch Häufung von Kirchenlehen nicht mehr festigen, und den Königen standen die Mittel nicht mehr zu Gebote, die Kirchenfürsten zur Verleihung der heimfallenden Lehen auch wider ihren Willen zu bestimmen: Das Reichsgut und die Hausbesitzungen werden schärfer auseinandergehalten und in bezüglichen Urkunden wird bemerkt, in welcher Eigenschaft der König das Lehen habe; K. Karl bekennt 1346, dass er ratione comitatus Luzelburgensis vom Erzbischofe von Trier mit der Mark Arlon und andern Stücken belehnt sei;[3] K. Wenzel bekundet 1384, dass er tanquam comes Rupensis Lehen vom Abte von Stablo habe.[4]

Es wird nun schliesslich die Frage aufzuwerfen sein, ob der Besitz der Kirchenlehen an eine Verpflichtung des Königs zur Mannschaft gebunden war, oder ob Vorsorge getroffen war, dass der königliche Heerschild dadurch nicht erniedrigt wurde. Beispiele, dass auch ein König einem Bischofe Mannschaft leistete, finden sich allerdings; der König von Aragon leistete sie 1236 dem Bischofe von Maguelone in unzweideutigster Weise.[5] Dagegen konnten wir bezüglich der Kirchenlehen der Könige von Frankreich eine Reihe von Fällen aufführen, in welchen

nicht allein für den Einzelfall die Mannschaft nachgesehen

  1. Mohr Cod. dipl. 1, 409. 2, 159.
  2. v. Mont u. Plattner, das Hochstift Chur Urk. n. 7. 11.
  3. Hontheim H. Trev. 2, 172.
  4. Martene Coll. ampl. 2, 137.
  5. Vgl. Ducange glossar. ed. Henschel 3, 679c.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 47. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_051.jpg&oldid=- (Version vom 5.7.2016)