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aut cujuslibet criminalis peccati obnoxius; sed si feudum a laico sacerdos tenuerit, quod ad ecclesiam non pertineat, talem faciat ei fidelitatem, quod securus sit.[1] Es waren weiter, worauf wir zurückkommen, jüngere Söhne, welche ihren Antheil am väterlichen Erbe vom ältesten Bruder als Paragium geliehen erhielten, diesem davon nur zur Fidelitas, nicht zum Homagium verpflichtet. Auch die deutschen Rechtsbücher kennen nicht blos ein Leihen, sondern auch ein Huldigen ohne Mannschaft, wenn sie sagen, dass der Königsbann ohne Mannschaft geliehen wird und dass der mit einem Gerichte Beliehene dem Könige Hulde thuen soll nach freien Mannes Recht.[2] Es dürfte demnach an und für sich nichts im Wege stehen, anzunehmen, dass auch die Investitur mit den Regalien, obwohl mit dem Treuschwure verbunden, zunächst nur ein Leihen ohne Mannschaft war, kein eigentliches Lehnsverhältniss begründete.

Wir müssen nun freilich zugeben, dass wenigstens später eine Verpflichtung der Bischöfe und Aebte zur Mannschaft, nicht blos zum Treuschwure bestand, entsprechend der Auffassung der Rechtsbücher, welche die Verbindung der Pfaffenfürsten mit dem Reiche als eigentliches Lehnsverhältniss betrachten. Und es wäre ja möglich, dass eine solche Verpflichtung, wenn auch nicht besonders erwähnt, dennoch schon früher mit der Investitur verbunden war.

Da scheint es nun von Wichtigkeit zu sein, dass in Frankreich sich noch später in dieser Richtung ein Unterschied erhalten hat, welcher im Reiche nicht mehr hervortritt. Alle Bischöfe hatten gleich nach ihrer Weihe dem Könige den Treueid zu schwören, und zwar bezieht sich dieser nicht blos auf ihr Verhältniss als Unterthanen, sondern auch bestimmt auf die vom Könige geliehenen Regalien.[3] So fanden wir oben den Treuschwur des Erzbischofs von Lyon bestimmt bezogen auf die Regalien des Bisthums Autun und der Abtei Savigny;[4] 1272

behauptete der König von Frankreich, dass dem Erzbischofe die

  1. Ducange Glossar. ed. Henschel 3, 285 a.
  2. Vgl. Homeyer S. 541. 272.
  3. Vgl. Brussel Us. d. fiefs 1, 20 ff. Ducange Glossar. 3, 284 c.
  4. Vgl. oben S. 58.>
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 59. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_063.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)