Seite:Vom Heerschilde 064.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

administratio bonorum temporalium ecclesiae Lugdunensis citra Sagonam ante exhibitionem fidelitatis nicht zustehe.[1] Ausser dem Treuschwure hatten dann viele Bischöfe noch dem Könige Mannschaft zu leisten, aber nicht für die Regalien im allgemeinen, sondern für einzelne mit dem Bisthume verbundene Kronlehen. Der Unterschied tritt ganz zweifellos hervor, wenn K. Karl 1389 bekundet: quod dilectus et fidelis noster Carolus de Pictavia episcopus et comes Cathalanensis et par Franciae hodie fecit nobis homagium, ad quod ratione dicti comitatus tenebatur, ac fidelitatis praestitit juramentum, quod ratione et ad causam dictae Cathalanensis ecclesiae praestare debebat;[2] er zeigt sich weiter sehr bestimmt darin, dass beide Akte häufig besonders verbrieft wurden; so 1454 in einer Urkunde der Treuschwur des Bischofs von Langres wegen der Regalien des Bisthums, in einer andern die Leistung der Mannschaft wegen des Herzogthums Langres und der Pairie.[3] Danach kann es keinen Zweifel leiden, dass in Frankreich aus der Investitur mit den Regalien sich ein eigentliches Lehnsverhältniss nie entwickelt hat, sondern dasselbe sich bei den Bischöfen nur auf einzelne Lehen bezog, welche man von den Regalien im allgemeinen schied, sei es, was genauer zu untersuchen wäre, weil es sich dabei um besonders wichtige Hoheitsrechte, wie Herzogthum und Grafschaft handelte, sei es, was wahrscheinlicher sein dürfte, weil es sich dabei um königliche Verleihungen aus späterer Zeit handelte, bei welchen die Könige nach den Erfahrungen des Investiturstreites von vornherein das strengere Abhängigkeitsverhältniss festzuhalten bedacht waren.

Ein solcher Unterschied tritt nun im Kaiserreiche auch später gar nicht hervor; die gesammten Regalien der Kirche werden als eine vom Reiche lehnrührige Masse ohne Unterscheidung von Einzellehen betrachtet, auf welche sich Mannschaft und Treuschwur beziehen. So schreibt 1266 K. Richard dem Erz-

bischofe von Köln: Licet principalium ecclesiarum

  1. Menestrier H. civ. de Lyon pr. XL.
  2. Brussel Us. d. fiefs 1, 32.
  3. Brussel Us. d. fiefs l, 29.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 64. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_064.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)