Seite:Vom Heerschilde 079.jpg

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Bei den deutschen Grossen, welche Mannen fremder Könige wurden, handelte es sich weniger um Besitz in fremdem Lande, wie er ausnahmsweise vorkommen mochte und bei dem eine solche Regelung der Beziehungen zum Herrscher allerdings ganz nahe lag; wir finden umgekehrt wenigstens später mehrfach, dass dem fremden Herrscher im Reiche belegenes Allod aufgetragen wird; vorwiegend aber handelte es sich um Kammerlehen. Das ganze Verhältniss scheint sich vorzugsweise durch die Kämpfe zwischen England und Frankreich entwickelt zu haben, bei welchen für beide Parteien Unterstützung durch die deutschen, zumal niederländischen Grossen von grösster Wichtigkeit war; es hatte vorwiegend den Charakter eines auf die herkömmlichen Bedingungen der Lehnsverpflichtung geschlossenen Soldvertrages. Wenn die Theorie dem Kammerlehen die Natur des rechten Lehens nicht zuspricht,[1] so fällt das für die Verhältnisse des Heerschildes nicht ins Gewicht, da, wie die anzuführenden Beispiele zeigen, die dafür entscheidende Mannschaft durchweg ausdrücklich erwähnt wird.

Die Könige von England scheinen den Anfang gemacht zu haben. Das erste mir bekanntgewordene Beispiel finde ich bei Giselbert zum J. 1172: Balduinus comes Hanoniae dominum regem Anglorum Henricum — adiit et ei super. c. marchis sterlingorum magno pondo annuatim habendis hominium fecit, et sicut eius pater ab ipso rege et ab eius avunculo Henrico rege Angliae infeodatus fuerat; hominibusque suis Hanoniensibus quibusdam sua ab ipso rege feuda fuerunt recognita et reassignata, E. scilicet de Ruez. xv. marchae, W. de Linea. x. marchae, A. de Proui. x. marchae, H. de Braina. x. marchae, R. de Carneriis. x. marchae. Ibi I. de Avethnis per intercessionem comitis Hanoniensis ab ipso rege. xxx. marchis infeodatus fuit.[2] Derselbe Schriftsteller gibt uns den frühesten Beleg, dass auch Reichsfürsten, und selbst Pfaffenfürsten eine solche Verbindung eingingen, indem er vom K. Richard nach

dessen Entlassung aus der Gefangenschaft im J. 1194 erwähnt:

  1. Homeyer S. 284.
  2. Gislebert. ed. Duchasteler 81.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 75. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_079.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)