Seite:Vom Heerschilde 088.jpg

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quam cuidam A. Theodericum abbatem (S. Maximini) iniuste pro beneficio prestare iussimus, während der Abt später darüber sagt: invitus et valde coactus hoc feci, quia nisi ego amicorum usus consilio illud propria manu prestitissem, dominus meus imperator illud ei perpetuo dono tradidisset; und der Vasall selbst scheint das nur als wirkungslose Form betrachtet zu haben, da er den Lehndienst glaubte weigern zu dürfen.[1] In andern Fällen war unzweifelhaft der König selbst der Verleiher; 1040 spricht er von Gütern der Abtei Kissingen, welche er dem Grafen Otto zu Beneficium gegeben habe;[2] 1043 restituirt er der Abtei Hersfeld ein Beneficium, quod felicis memoriae pater noster inde ablatum comiti Ottoni tradidit;[3] 1101 stellt er der Abtei S. Maximin Höfe zurück, welche er unrechtmässiger Weise zu Beneficium gegeben habe.[4] Spätere Beispiele sind mir nicht bekannt geworden; die strengen Synodalbeschlüsse aus der gregorianischen Zeit gegen gewaltsame Verleihung von Kirchengut ohne Willen der Kirchen dürften hier eingewirkt haben. Auch Fürsten erlaubten sich solche Eingriffe; nach dem Tode K. Ottos II riss der Herzog von Schwaben die Abtei Weissenburg an sich et beneficia militum eiusdem loci fratrumque deputata necessariis. fautoribus suis distribuit;[5] noch 1125 stellte der Kaiser an S. Maximin Güter zurück, welche acht Jahre früher der Pfalzgraf ihr entrissen und suis non veritus est beneficiare militibus.[6] Das Gesagte trifft übrigens ausschliesslich Abteien; die bischöflichen Kirchen hatten sich seit späterer karolingischer Zeit weiterer Säkularisationen zu erwehren gewusst.[7]

Wir finden nun allerdings Beispiele, dass schon in karolingischer Zeit Grafen auch mit Benefizien von Kirchen, Bisthümern, wie Abteien, beliehen waren;[8] aber schon der Umstand, dass wir auch den König in derselben Stellung antreffen,[9]

muss es doch im höchsten Grade unwahrscheinlich machen, dass

  1. Beyer UB. 1, 388. 439. 511.
  2. Mon. Boica 29 a, 73.
  3. Wenck Hess. G. 3, Urk. 52.
  4. Beyer UB. 1, 458.
  5. Zeuss Trad. Wizenburg. 305.
  6. Beyer ÜB. 1, 510.
  7. Vgl. Roth Benefizialwesen 347.
  8. Vgl. Roth Benefizialw. 404. Waitz Verfassungsg. 4, 171.
  9. Vgl. oben S. 37.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 84. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_088.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)