Seite:Vom Heerschilde 112.jpg

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ergeben, wenn wir häufiger Belehnung Geistlicher durch Laien fänden, was eben nicht der Fall ist. Fassen wir dagegen das aktive Lehnrecht der Geistlichen ins Auge, so finden wir einfache Ritterbürtige so häufig Prälaten zur Mannschaft verpflichtet, dass man in einem solchen Verhältnisse schwerlich etwas Unstatthaftes erblickt haben kann; und zwar auch solche Ritterbürtige, welche Mannen von Edelherren waren, also nach der. Eintheilung des Sachsenspiegels im fünften Heerschilde standen.

Schon erwähnte Urkunden bieten uns dafür Belege; als 1215 die Aebtissin von Nottuln die Vogtei von dem Edelherrn von Holte erkaufte, war damit von diesem Roger von Notteln belehnt, qui et illam tanquam suum feodum sequendo a prenominata recepit abbatissa;[1] und als 1334 der Edelherr von Alpem dem Probste von S. Andreas die Mannschaft ritterbürtiger Vasallen verkaufte und der Probst vom Erzbischofe von Köln damit belehnt wurde, sagt dieser: precipientes districte prefatis vasallis, quos ex nunc a priori iuramento fidelitatis absolvimus et eos suosque posteros prefato Henrico preposito suisque successoribus prepositure suprodictis oneribus conferimus, ut ipsi eidem preposito suisque successoribus omnem fidelitatem observent et reverenter in omnibus, que od eorum ministerium pertinent et pertinuerunt ab antiquo obediant et intendant;[2] da in beiden Fällen die Weisung an den andern Herren keinem Anstande zu unterliegen scheint, so dürfen wir wohl schliessen, dass man Prälaten in dieser Richtung mit Edelherren mindestens auf eine Stufe stellte.

Dagegen scheint sich zu ergeben, dass man eine Belehnung nicht allein von Fürsten, sondern auch von Grafen und andern freien Herren durch Prälaten als eine Niederung betrachtete, da sich andererseits solche Lehnsverbindungen häufiger nachweisen lassen müssten. Ausnahmen werden wir allerdings hier, wo es sich um ein Verhältniss handelt, welches überhaupt mit der ganzen Gliederung des Lehnwesens nur lose verknüpft war, von vornherein erwarten dürfen; so hatten nicht

  1. Cod. dipl. Westfaliae 3,47. vgl, oben S. 105.
  2. Lacomblet UB. 3, n. 277. Vgl. oben S. 105.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 108. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_112.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)