Seite:Vom Heerschilde 114.jpg

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des Heerschildes zu umgehen. Unter dem Vorbehalte, dass es sich hier nur um die ungefähre Einreihung eines an und für sich der Heerschildsordnung fremden Verhältnisses handeln kann und dass eingehendere Beachtung des Ortsgebrauchs vielleicht manche Abweichungen ergeben dürfte, möchte das Gesagte uns etwa berechtigen, den unfähigen geistlichen Lehnsherrn eine dem vierten Heerschilde entsprechende Stellung anzuweisen.

Von andern Unfähigen würden für unsern Zweck noch etwa die Städte in Betracht kommen; ohne auf die bezüglichen Verhältnisse näher einzugehen, wird es hier genügen, darauf hinzuweisen, dass auch freie Herren anstandslos Lehen von mächtigen Städten genommen zu haben scheinen, wie 1263 und später die Grafen von Jülich, Katzenellenbogen, Berg von der Stadt Köln,[1] während mir andererseits Fürsten in gleicher Stellung in Deutschland nicht aufgefallen sind.

Kehren wir zu den Geistlichen zurück, so scheinen weiter manche Anhaltspunkte zu ergeben, dass es, obwohl die Theorie nur den Fürsten unter ihnen den Heerschild zuspricht, doch auch nichtfürstliche Geistliche mit weitergehendem Lehnrecht als dem der Heerschildslosen überhaupt gab.

Da wird zunächst die Stellung mittelbargewordener Bischöfe und Aebte zu beachten sein, welche früher vom Reiche mit den Regalien investirt, später in Folge königlicher Vergabung die Investitur von einem andern Herrn zu empfangen hatten. Fasste man nun diese Investitur als Afterbelehnung, so verlor nicht allein der Bischof oder Abt den fürstlichen Heerschild, und damit nach der Strenge der Theorie den Heerschiid überhaupt, sondern auch der Schild seiner bisherigen Mannen wurde dadurch geniedert. Nach Analogie entsprechender Fälle müsste es den letztern gestattet gewesen sein, an den höhern Herrn zu folgen; und zuweilen scheint das auch der Fall gewesen zu sein. So sagt K. Friedrich 1153 bei Bestätigung der Vergabung der Reichsabtei Beaume an Glugny: Jubemus etiam, ut quicumque ex iure Balmensi abbati olim hominium faciebant,

  1. Lacomblet UB. 2, 530. 532. 613. 614. 628. 810.
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 110. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_114.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)