Seite:Vom Heerschilde 126.jpg

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Flandern geworden; als er aber 1190 vom Könige belehnt wurde, heisst es: Oportuit autem ducem Lovaniensem, antequam domino regi faceret hominium, hominio comitis Flandriae renunciare.[1]

Die Erhebungen im dreizehnten Jahrhunderte scheinen überhaupt nur solche getroffen zu haben, bei welchen die lehnrechtlichen Vorbedingungen des Fürstenstandes von vornherein vorhanden waren. Der 1235 erhobene Herzog von Braunschweig und der 1292 erhobene Landgraf von Hessen hatten als Nachfolger früherer Fürsten unzweifelhaft nur Eigen und Kirchenlehen; es fehlte ihnen nur das reichslehnbare Fürstenamt. Auch die Grafen von Habsburg, 1282 zu Herzogen von Oesterreich erhoben, hatten seit der Erledigung des Herzogthums Schwaben keine Lehen von Laienfürsten; und dasselbe scheint der Fall gewesen zu sein bei dem 1286 zum Herzoge von Kärnthen erhobenen Grafen Meinhard von Tirol, wenngleich der auffallende Umstand, dass Meinhard, obwohl 1282 K. Rudolfs Söhne auch mit Kärnthen belehnt wurden, doch schon vor 1286 zwar nicht Herzog, aber Herr von Kärnthen heisst und ist, sich zum Theil, wie ich anderweitig auszuführen denke, daraus erklären dürfte, dass mit Rücksicht auf den Heerschild Schwierigkeiten gegen seine Belehnung erhoben wurden.

Bei den zahlreicheren Erhebungen im vierzehnten Jahrhunderte scheint auf die Forderung kein Gewicht mehr gelegt zu sein. Ein auffallendes Beispiel bietet der 1336 zum Fürsten und Markgrafen, 1357 zum Herzoge erhobene Graf von Jülich. Vielleicht den Hauptbestandtheil seines Besitzes bildeten pfälzische Lehnsstücke, von deren Auflassung denn auch so wenig die Rede war, dass sogar den frühern noch neue Lehen hinzugefügt wurden. Im J. 1343 verleihen die Pfalzgrafen dem hochgebornen Fürsten, Markgrafen Wilhelm, zur Vermehrung seiner Lehen die Grafschaft Neuenahr;[2] 1357 zeigt der Herzog dem Pfalzgrafen seine Erhebung an und erklärt dabei ausdrücklich, dass trotzdem er und seine Nachfolger die Lehnsverbindung ganz wie früher fortsetzen

  1. Gislebert. Hanon. 211.
  2. Lacomblet UB. 3, n. 359.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 122. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_126.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)