Seite:Vom Heerschilde 127.jpg

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wollen;[1] ans späterer Zeit liegt eine Reihe pfälzischer Lehnbriefe vor, ohne dass sich irgendwo die geringste Andeutung einer Ausnahmsstellung für den fürstlichen Vasallen zeigte.[2] Aber auch andere minder bedeutende und sogar von Magnaten herrührende Lehnsstücke wurden nicht resignirt; wie 1327 der Graf den Grafen, so nennt noch 1338 der Herzog von Geldern den Markgrafen seinen Mann;[3] noch 1353 ist Hillesheim Lehen von Luxemburg;[4] auch eine seit 1265 nachweisbare Lehnsverbindung mit Limburg[5] scheint nicht gelöst zu sein, da der Herzog 1431 Lehen vom Herzoge von Brabant und Limburg hat.[6] Wenn eine so auffallende Ausserachtlassung der lehnrechtlichen Forderungen keinen Anstoss mehr erregte, so wird das allerdings die Annahme nahe legen, dass dem thatsächlichen Rechtsleben gegenüber die Lehre von Niederung des Heerschildes im vierzehnten Jahrhunderte schon vielfach als antiquirt betrachtet worden darf. Freilich nicht so, als wäre sie überhaupt nicht mehr beachtet worden; die Herren von Meklenburg wurden 1350 unzweifelhaft in Veranlassung ihrer 1348 erfolgten Erhebung zu Herzogen und Reichsfürsten von Brandenburg ihrer Lehnsverpflichtung entlassen; doch finden wir auch hier später, so 1373, wieder Belehnungen.[7]

In späterer Zeit wird es demnach auch nicht befremden können, wenn ein Fürst sogar sein Reichsfürstenthum von einem andern Laienfürsten zu Lehen haben konnte, ohne seine fürstlichen Vorrechte zu verlieren, wie das bei Wirtemberg der Fall war, welches der Herzog 1534 im Vertrage von Cadan als Reichsafterlehen von Oesterreich zurückerhielt. Für eine Niederung als Folge der Verwirkung von Lehen finden sich auch sonst Beispiele. K. Friedrich leiht 1162 dem Grafen Raimund die Grafschaft Provence und ausserdem die Grafschaft Forcalquier, ita quod idem comes de Forcalquerio faciat homagium

  1. Lacomblet UB. 3, n. 565 Anm. 1.
  2. Lacombl. UB. 3, n. 643. 683 Anm. 997. 4, n. 505. Günther Cod. dipl. 4, 121.
  3. Lacombl.UB. 3, n. 223. 338.
  4. Günther Cod. dipl. 3, 605.
  5. Kremer Akad. Beitr. 3, 123.
  6. Lacombl. UB. 4, n. 204.
  7. Riedel Cod dipl. Brandenb. II, 1, 316. 2, 584.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 123. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_127.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)