Seite:Vom Heerschilde 130.jpg

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war, dass der ganze, jetzt äusseriich in Grafen und einfache Edle zerfallende Stand der freien Herren sich auch in der urkundlichen Bezeichnung der Einzelnen als Einheit darstellte.

Soll demnach die Angabe des Sachsenspiegels sich wenig- stens im engern Kreise erproben, so darf in Sachsen der freie Herr keines Genossen Mann sein, Grafen und Edle dürfen nur vom Reiche oder von Fürsten, nicht aber von andern Grafen oder Edeln belehnt sein. Und das scheint wirklich in der Regel der Fall gewesen zu sein.

Allerdings erscheinen als Vasallen der Grafen von Anhalt manche andere Grafen; so 1215 die von Valkenstein, 1323 die von Honstein, Mansfeld, Wernigerode, Regenstein, Beichlingen und Schrapelau.[1] Aber die Grafen von Anhalt waren Fürsten und sind nie als Mannen von Laienfürsten nachzuweisen.

Als Lehnsherrn von Grafen erscheinen aber weiter die Grafen von Orlamünde, so 1227 der Grafen von Mühlberg, 1246 der Grafen von Gleichen.[2] Die von Orlamünde können wir nun zwar nicht als Fürsten erweisen, aber es kommt ihnen doch als Fürstengenossen eine Ausnahmestellung zu.[3] Was nun den Heerschild der Fürstengenossen betrifft, so spricht ihnen allerdings das sächsische Lehnrecht den fürstlichen Heerschild in so weit ab, als es sagt, dass der, welcher von einem Fürsten belehnt ist, welcher Fahnlehen hat, dasselbe von niemandem empfangen darf, der Fahnlehens darbet, und wäre er auch ein geborner Fürst.[4] Da nun aber unmittelbar vorher von der Untheilbarkeit des Fahnlehens die Rede ist, so möchte doch vielleicht der Sinn dieser Stelle dahin zu beschränken sein, dass ein in das Fahnlehen gehöriges Lehngut nicht davon getrennt, nur vom Fürsten selbst empfangen werden soll; woraus sich denn noch nicht nothwendig ergäbe, dass der früher vom Vater mit Eigen oder Kirchenlehen oder einem nicht in das Fahnlehen gehörigen Reichslehen Beliehene eine Niederung des Schildes erfahre, wenn er nach dessen Tode dasselbe nicht von dem

  1. Beckmann Anhalt. Hist. 3, 312. 1, 481.
  2. Lünig Corp. iur. feud. 2, 746. Wenck Hess. G. 3,118.
  3. Vgl. Reichsfürstenst. § 157.
  4. Vgl. Homeyer S. 550.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 126. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_130.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)