Seite:Vom Heerschilde 139.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Für die Fürstensöhne hatte das zugleich eine Niederung der landrechtlichen Stellung zur Folge; als einfachen Edelherren kamen ihnen manche landrechtliche Vorrechte des Fürstenstandes, deren die Fürstengenossen sich erfreuten, nicht zu. Aber das Verhältniss beschränkte sich nicht auf die Fürstenhäuser; und konnte für die jüngern Söhne der freien Herren eine Niederung der landrechtlichen Stellung sich nicht daraus ergeben, so musste schon das zur Folge haben, dass der landrechtliche Stand der freien Herren, welcher in Sachsen nur einem Heerschilde angehörte, hier mehrere lehnrechtliche Abstufungen umfasste. Die grosse Menge der Lehnsverbindungen unter lothringischen Edelherren ist freilich keineswegs lediglich durch dieses Verhältniss bedingt; wir finden solche sehr häufig von solchen neu eingegangen, welche in keinerlei näherer Verwandtschaft stehen; aber aller Wahrscheinlichkeit nach dürfte doch jenes Verhältniss hauptsächlich darauf hingewirkt haben, dass hier die Ansicht der Statthaftigkeit solcher Lehnsverbindungen festen Fuss fasste.

Gehen wir näher auf diese Verbindungen ein, so finden wir zunächst Edelherren als Vasallen von Grafen. Der Graf von Ahr führt um 1154 als homines mei liberi die von Braubach, Virneburg, Hart, Kente, Dyk, Stalburg, Elslo und andere auf, welche durchweg dem Stande der freien Herren angehören.[1] Die Edelherren von Dyk sind um 1160 gleichzeitig Mannen der Grafen von Ahr und Müllenark.[2] Im dreizehnten Jahrhunderte finden sich als Vasallen der Grafen von Kleve die Edelherren von Müllenark, Oye, Isenburg, Mörs und Gemen;[3] der Grafen von Berg die Edelherren von Gennep, Kuyk und Reifferscheid;[4] der Grafen von Jülich die Edelherren von Müllenark, Isenburg, Frentz, Neuenahr, Löwenberg, Tomburg, Schinnen, Greifenstein, Kuyk und Horn.[5] Dahin gehören denn weiter überhaupt die Nebenlinien der lothringischen Grafenhäuser.

Es würde aber nicht genügen, etwa Grafen und Edelherren

  1. Lacomblet UB. 4, n. 624.
  2. Lacombl. 1, n. 531.
  3. Lacombl. 2, n. 393. 492. 555. 773. 831. 946. Cod. dipl. Westf. 3, 577.
  4. Lacombl. 2, n. 857. 860. 1051.
  5. Lacombl. 2, n 283. 594. 612. 625. 627. 709. 850. 861. 876. 882. 954. 3, n. 230. 243.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 135. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_139.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)