Seite:Vom Heerschilde 148.jpg

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sive legitime descendentes, aufzunehmen,[1] oder wenn es 1266 heisst C. nobili servo in Wile.[2] Dieser Umstand ist auch für unsere späteren Untersuchungen insoweit von Wichtigkeit, als wir nicht überall, wo edle Vasallen von Edelherren erwähnt werden, auf eine Lehnsverbindung unter Edelherren schliessen dürfen. Gibt 1191 der Edle von Albeck nobiliores homines suos an die Gurker Kirche, so dass ihnen das Recht der Gurker Ministerialen zugestanden wird,[3] so ist der Stand nicht zweifelhaft. Ebenso ergibt sich aus Urkunden der Edlen von Hohenlohe und Bocksberg von 1230 und 1245, in welchen sie ihre nobiles homines von ihren homines rustici unterscheiden,[4] dass unter jenen nur ritterliche Ministerialen zu verstehen sind. Vom Grafen von Habsburg erscheint 1258 der Nobilis von Schnabelburg, von diesem der nobilis miles de Schalkun belehnt;[5] 1250 aber sagt der Graf von Kiburg, dass W. de Schalkun ministerialis noster vom Edeln von Schnabelburg, dieser vom Grafen von Habsburg belehnt sei.[6] Obwohl diese Beispiele sich leicht vermehren lassen,[7] werden wir doch nicht so weit gehen dürfen, daraus zu schliessen, dass der Ausdruck Nobilis für das dreizehnte Jahrhundert bei Sonderung der Ständeklassen nicht mehr sicher leite; in allen Stellen, wo es sich um ritterliche Ministerialen handelt, wird, so weit ich sehe, der Ausdruck nur adjektivisch gebraucht, es ist gelegentlich von einem nobilis miles, ministerialis oder homo die Rede; unter dem Nobilis oder den Nobiles schlechtweg sind doch immer noch nur freie Edelherren zu verstehen; als Ausnahme wüsste ich nur anzuführen, dass 1286 ein Nobilis von Hunwyl als Mann des Edelherrn von Regensberg erscheint, während das Geschlecht nach der Stellung in andern Urkunden nur ein dienstmännisches gewesen zu sein scheint.[8] Scheint der Gebrauch sich im dreizehnten Jahrhunderte auf Sachsen noch nicht zu erstrecken, so mag das damit zusammenhängen,

  1. Neugart Cod. dipl. 2, 212.
  2. Schmid Pfalzgr. v. Tübingen 32.
  3. Ankershofen Reg. v. Kärnthen n. 547.
  4. Hansselmann Landeshoheit 1, 397. 406. 429.
  5. Herrgott Geneal. 2, 354.
  6. Kopp Reichsg. 2, 719.
  7. Vgl. Kraut Grundriss § 14. Zöpfl Alterth. 2, 135. Zeitschr. d. hist. Vereins f. Niedersachsen 1855. S.42
  8. Neugart Cod. dipl. 2, 320. 309.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 144. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_148.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)