Seite:Vom Heerschilde 155.jpg

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schwerlich dürfte sich in Sachsen ein solcher Uebergang thatsächlich nachweisen lassen. Ich zweifle nun zunächst nicht, dass ausser Sachsen von den Reichsministerialen manche zu freien Herren wurden. Allerdings erscheint hier die Gränze von vornherein weniger scharf gezogen, indem freie Herren mehrfach Dienstmannen des Kaisers wurden und zwar anscheinend so, dass man wenigstens die Dienstleistung als Hofbeamte nicht als Verlust der Freiheit betrachtete. Arnold von Rotenburg wird 1180 in Kaiserurkunde unter den von den Ministerialen ausdrücklich geschiedenen liberi homines aufgeführt,[1] während er selbst oder jedenfalls ein naher Verwandter gleichen Namens noch zuletzt 1179 als Truchsess erscheint.[2] Ein Vorfahre Anselms von Justingen heisst urkundlich liber homo,[3] er selbst noch 1212 homo ingenuus;[4] dann wird er Marschall K. Friedrichs, erscheint aber trotzdem nach seinem Zerfalle mit dem Kaiser wieder als Edelherr.[5] Aber das waren selbst bei einer Beschränkung auf die Hofbeamten nur Ausnahmen; abgesehen davon, dass auch diese regelmässig als Ministerialen bezeichnet werden, erscheinen die Pappenheim 1156 aufs bestimmteste als unfreie staufische Dienstmannen,[6] und von dem mächtigen Truchsess Markward erzählt die Ursperger Chronik zu 1195: Imperator Marquardum de Anninwilir dapiferum et ministerialem suum libertate donavit et ducatum Ravenne cum Romania marchiam quoque Anconae sibi concessit. Heissen nun die Reichstruchsessen von Boland mit ihren Nebenlinien schon in der zweiten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts regelmässig Nobiles, legen die Reichsschenken von Limburg später besonderes Gewicht auf ihre Semperfreiheit, indem sie sich im Titel Semperfreie nennen[7] und Peter von Audlo sie ausdrücklich als Beispiel aus dem ganzen Stande der Semperfreien hervorhebt,[8] so werden wir annehmen müssen, dass sie durch Freilassung zu freien Herren geworden seien. Wir werden

  1. Mon. Boica 29 a, 437.
  2. Wirtemb. UB. 2, 193.
  3. Wirtemb. UB. 2, 363.
  4. Chr. Ursperg. (ed. 1569) 313.
  5. Meiller Babenberg. Reg. 160. 170. 175. 179.
  6. Mon. Boica 29 a, 324.
  7. Ludewig Goldne Bulle 2, 790.
  8. De imperio Romano 1. 2. c. 12.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 151. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_155.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)