Seite:Vom Heerschilde 163.jpg

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es wäre kein Grund abzusehen, wesshalb gerade hier auch die Ausnahme als massgebendes Moment der ganzen Ordnung eingefügt sein sollte.

Näher liegt jedenfalls die Annahme, unter den Mannen der freien Herren belehnte schöffenbar Freie zu verstehen,[1] neben welchen die schöffenbar Freien noch besonders genannt werden, weil ja nicht jeder Schöffenbare in einer Lehnsverbindung stehen musste. Doch scheint mir auch dagegen Erhebliches zu sprechen.

Zunächst wäre in diesem Falle die ausdrückliche Hervorhebung der Mannen der freien Herren überflüssig, da die Nennung der Schöffenbaren vollkommen genügen würde; und ein Grund, gerade hier belehnte und unbelehnte Personen ein und desselben landrechtlichen Standes zu scheiden, ist um so weniger abzusehen, als eine solche Scheidung nicht diesen Stand allein treffen würde; sollte etwa ausdrücklich hervorgehoben werden, dass dem Schöffenbaren, auch wenn er ausser der Lehnsverbindung steht, der fünfte Schild zukomme, so wären entsprechend doch auch im vierten Schilde neben die freien Herren an und für sich die Mannen der Fürsten zu stellen gewesen.

Es würde weiter jene Annahme die weitere Folgerung in sich schliessen, die Heerschildstufen hätten keine rein lehnrechtliche, sondern auch eine landrechtliche Bedeutung, kämen auch für solche in Betracht, welche wie die unbelehnten Schöffenbaren dem Kreise des Lehnrechtes, ganz fernstehen. Es ist nun freilich, zumal bei der Heerschildordnung des Sachsenspiegels, gar nicht zu verkennen, dass dieselbe vorwiegend auf landrechtlicher Grundlage beruht; der bestimmte Heerschild, wenn er nicht verwirkt wird, erscheint an den landrechtlichen Stand geknüpft. In so weit ist auch dem unbelehnten Schöffenbaren oder freien Herren eine bestimmte Stellung zu der Ordnung nicht abzusprechen; wenn er, bisher ausser aller Lehnsverbindung stehend, in eine solche eintritt, so ist seine Stellung von vornherein bestimmt, ist nicht erst von der Art der einzugehenden

  1. Vgl. Homeyer S. 293. Stobbe in der Zeitschr. f. deutsch R. 15, 331. 336.
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 159. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_163.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)